Das Erbbaurecht ist ein Recht, eine Immobilie auf einem fremden Grundstück zu bauen oder zu kaufen. Der Erbbaurechtsgeber (Eigentümer des Grundstückes), räumt dem Erbbaurechtsnehmer (Erbbauberechtigten) ein Nutzungsrecht für das Grundstück ein. Der Erbbauberechtigte zahlt einen jährlichen Erbbauzins (oder auch Erbpacht genannt) an den Grundstückseigentümer und kann dafür das Grundstück für eine bestimmte Zeit, die Erbbaurechtsdauer (i.d.R. 50 - 99 Jahre), nutzen.
Der Erbbaurechtsvertrag wird notariell beurkundet (ähnlich wie ein Kaufvertrag). Das Erbbaurecht wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen. Die Eintragung erfolgt an Ranghöchster Stelle. Bestehende Eintragungen in Abt.II und Abt.III müssen hinter dem Erbbaurecht im Rang zurücktreten. Es wird ein 2. Grundbuch, das sogenannte Erbbaurechtsgrundbuch erstellt. Dort werden die Erbbauberechtigten, Dauer der Erbpacht und der Erbpachtzins eingetragen. Grundschulden werden ebenfalls in dem Grundbuch angelegt, soweit diese erforderlich sind.