Ein Grundstück ist ein abgegrenztes Stück Land, das einer Person oder einer Organisation gehört. Es kann Gebäude oder andere Strukturen enthalten und kann bereits bebaut oder ein unbebautes Stück Land sein. Gemäß § 3 GBO werden Grundstücke im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer verzeichnet. Im Grundbuch werden Grundstücke anhand der amtlichen Verzeichnisse der Liegenschaftskataster bezeichnet, die von den Bundesländern geführt werden. Grundstücke können eine zusammenhängende Fläche sein oder aus mehreren Flurstücken bestehen. Nach § 905 BGB zählen zum Grundstück auch der Luftraum über und der Erdraum unter der Grundstücksfläche. Eigentümer dürfen nach Belieben mit dem Grundstück verfahren. Verschiedene Duldungspflichten grenzen dieses Recht jedoch ein.