Es ist soweit. Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft.. Was bedeutet das für Verkäufer und Käufer? Für welche Immobilienverkäufe gilt das Gesetz.
Wir fassen die Regelungen für Sie zusammen.
Wann greift die neue Courtageregelung?
Das neue Gesetz gilt für Einfamilienhäuser und Wohnungen, jedoch nicht für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuder oder baureife Grundstücke.
Welche Courtagevereinbarung können zukünftig getroffen werden?
Wird der Makler künftig für beide Verkäufer und Käufer tätig, muss er auch mit beiden eine Provisionsvereinbarung treffen. In der Regel wird zunächst zwischen Makler und Verkäufer ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen. Der Makler bietet das Objekt anschließend öffentlich an, worauf sich ein Interessent meldet. Mit diesem schließt der Makler ebenfalls einen Maklervertrag, also auch mit dem Interessenten begründet er ein Treue-verhältnis. Schließen Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag, sollen beide im Erfolgsfall dasselbe zahlen. Nachlässe wirken sich zugunsten des jeweils anderen aus.
Daneben gibt es weiterhin die Möglichkeit, dass ein Makler ausschließlich für eine Partei, Verkäufer oder Käufer, tätig ist. Wird der Makler nur für den Verkäufer tätig, so wird die Immobilie für den Käufer provisionsfrei angeboten.
Ebenso kann ein Kaufinteressent das Immobilienbüro seiner Wahl mit der Suche nach einem geeigneten Haus oder einer Wohnung beauftragen. Angenommen ein Kunde beauftragt uns, dann können wir für den Kaufinteressenten bzw. Sie gezielt nach der Wunschimmobilie suchen, Sie hinsichtlich Kaufpreiseinschätzung beraten, Dokumente und Unterlagen prüfen und Sie bis zum Kaufvertragsabschluss begleiten.
Generell gilt, dass Maklerverträge zukünfitg in Textfrom geschlossen werden müssen. Die Höhe der Courtage ist weiterhin nicht gesetzlich festgelegt.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen, sprechen Sie uns gerne an.
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