Online-Bieterverfahren vs. Auktion und Versteigerung: Unterschiede einfach erklärt!

Neben dem gewöhnlichen Verkauf einer Immobilie zu einem fixen Preis gibt es noch weitere Verfahren mit ihren eigenen Vorteilen und Chancen, zu denen auch das digitale Bieterverfahren zählt. Nicht zu verwechseln ist es mit einer Versteigerung/Zwangsversteigerung oder Auktion, da es sich in grundlegenden Punkten davon unterscheidet. Wir zeigen Ihnen, worin die Unterschiede liegen und was diese für Sie als Eigentümer bedeuten.

Unterschiede bezüglich des Höchstgebots und Ablaufes

Höchstgebot

Schlüssel auf Umzugskarton

Die rechtlichen Vorgaben einer Immobilienauktion werden durch die Versteigererverordnung geregelt. Diese sieht vor, dass der Meistbietende den Zuschlag für die Immobilie erhält. Sie als Eigentümer müssen folglich, wenn Sie ein Gebot zum Verkauf akzeptieren, das der höchstbietenden Partei annehmen. Bei einem Online-Bieterverfahren existiert diese Pflicht nicht. Sofern Sie das möchten, könnten Sie auch das zweit- oder dritthöchste oder generell jedes andere Angebot annehmen. In der Praxis geschieht das beispielsweise, wenn Eigentümer Sympathien gegenüber einem Interessenten hegen oder diese mitunter ein Konzept für die Immobilie vorlegen, welches Sie annehmen lässt, dass sich die Immobilie fortan in guten Händen befindet.

Ablauf

Ebenso müssen Sie nicht zwangsläufig eine Vorabeinschätzung zum Immobilienwert liefern, tatsächlich ist die Ausgestaltung des Online-Bieterverfahrens sehr flexibel - auch was die Transparenz anbelangt. Ein Bieterverfahren darf außerdem von Eigentümern selbst, uns als Maklern oder anderen Dritten abgewickelt werden. Auktionen hingegen sind an ein Auktionshaus, öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren gebunden. Anzumerken ist, dass die Freiwilligkeit zum Verkauf sowohl bei Auktionen als auch dem Online-Bieterverfahren gegeben ist, nicht aber bei einer Zwangsversteigerung, die auch nicht vom Eigentümer selbst beauftragt wird.

Die rechtliche Absicherung findet aus Sicht des Käufers noch unmittelbar am Auktionsort durch eine notarielle Beurkundung statt. Bei einem Online-Bieterverfahren existiert sie erst dann, wenn im Anschluss eine notarielle Beurkundung zu einem individuellen Zeitpunkt erfolgt. Bei einer Zwangsversteigerung handelt es sich übrigens um einen sogenannten "hoheitlichen Akt", das Eigentum geht also sofort über.

Gebotspreise dürfen als Richtwert angesehen werden

Richterhammer

Wie und wo das Online-Bieterverfahren beworben wird, unterliegt keinen eng gefassten Rahmenbedingungen - Sie bleiben also völlig frei, besonders wenn Sie uns als Makler hierfür beauftragen. Wir platzieren Ihre Immobilie gut sichtbar, damit das Bieterverfahren eine hohe Aufmerksamkeit generiert und einen regen Zulauf seriöser, gewillter Interessenten ermöglicht.
Nach Abschluss des Verfahrens müssen Sie nicht verkaufen: Sie haben beispielsweise die Möglichkeit, die Gebote lediglich als Orientierung zu nehmen und uns als Makler dann mit weiteren Verhandlungen mit spezifischen Parteien zu beauftragen.
Für Sie als Eigentümer bringt das digitale Bieterverfahren gegenüber der Auktion demnach viele Vorteile und Chancen mit sich, sowohl was den Ablauf, die Vermarktung als auch Ihre finale Entscheidung über den Verkauf anbelangt.

ImmoBiehler e.K.

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