News

Antrag auf Erlass der Grunsteuer

In Anbetracht der begleitenden Corona-Pandemie und den wirtschaftlichen Folgen, konnten im vergangenen Jahr 2020 Gewerbemieten nur eingeschränkt oder teils gar nicht gezahlt werden. Aufgrund des Lockdowns und den einhergehenden Ladenschließungen fehlen den Mietern Großteile der Einnahmen. Was hat das bringt dies für Folgen mit sich? Auch für Vermieter entsteht ein Verlust, durch die Miet-Ertragsminderung. Daher besteht ein Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer. In diesem Beitrag informieren wir Sie, was zu beachten ist und wo die Antragsfrist liegt.


Wann besteht ein Anspruch auf den Erlass?

Ein Anspruch auf  den Erlass der Grundsteuer besteht in der Regel im Falle eines Laden-Leerstands. Was viele nicht wissen, ist dass der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer auch im Falle von Mietausfall greift. Im Jahr 2020 wurden die Gewerbemieten nicht oder nur teilweise gezahlt, daher gilt der Antrag auf Erlass für das Jahr 2020 als besonders wichtig. Wenn auch noch nicht ganz sicher ist, ob diese Mietausfälle endgültig sind, sollte der Antrag bis zur Frist (Stichtag 31.03.2021) gestellt werden. Die Begründung für die Antragsstellung kann gegebenenfalls auch nachgereicht werden. Eigentümer von bebauten Grundstücken können bis zum 31.03.2021 bei Ihrer Gemeinde anteilig den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlichen Verringerung des Ertrags beantragen.

Mit welchem Erlass ist zu rechnen?

Seit dem Jahr 2008 ist der Erlass der Grundsteuer gesetzlich festgehalten. Demnach gilt folgender Grundsatz: Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent ist die Grundsteuer gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG in Höhe von 25 Prozent zu erlassen. Bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist mit einem Erlass in Höhe von 50 Prozent zu rechnen. Zu vergleichen ist dabei der normale Rohertrag mit dem tatsächlich erzielten Rohertrag des Vorjahres. Unter der Jahres-Rohmiete versteht sich die vertraglich festgehaltene Miete zzgl. der Betriebs-Nebenkosten.

Erlass im Falle vom Leerstand:

Leerstehende Räume sorgen ebenso für den Ertragsausfall. Eine Ertragsminderung kommt jedoch nur dann in Frage, wenn der Leerstand nicht durch den Eigentümer selbst verschuldet ist. Das heißt, der Eigentümer muss nachweisen, dass er sich für die Vermietung des Objekts eingesetzt hat und die Miete marktgereicht angesetzt ist. Bei Modernisierung oder gar Sanierung greift der Erlass nicht da die Räume nicht zur Vermietung verfügbar sind. Geringe Mieteinnahmen sind unverschuldet. Das bedeutet, sie haben dem Mieter weder eine Stundung der Miete noch den Erlass der Miete vorgeschlagen.


Sie haben noch Fragen?

Wir bei System Finanz Immobilien beraten seit über 25 Jahren unsere Kunden zu allen Themen rund um die Gewerbevermietung. Sollten Sie noch Fragen zum Erlass der Grundsteuer haben, so fordern Sie gerne eine kostenlosen Beratung an. Gerne können Sie sich auch telefonisch an uns über 02251 777570 oder per Mail an info@system-finanz-gmbh.de wenden.

Zurück zur News-Übersicht

System Finanz Immobilien

Rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch.

02251777570
Kontakt
Direktkontakt

Ich bin mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden *

Anschrift System Finanz Immobilien Am Bollwerk 1 53879 Euskirchen
Hier finden Sie uns