Achtung, Sie verlassen gerade die Seite von VIVUS Immobilien.

Wenn Sie die Seite verlassen und zu dieser externen Seite wollen, klicken Sie bitte auf OK.

OK Fenster schließen
+49 (0) 2102/ 894 95 90 info@vivus-immobilien.de
AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Vorbemerkung

Inhaberin der Firma VIVUS Immobilien ist die Frau Caroline Langenbach. Im Nachfolgenden wird sie mit «Firma VIVUS Immobilien» abgekürzt.

Die Tätigkeit der Firma VIVUS Immobilien erfolgt im Rahmen der §§ 652ff. BGB sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze. Die Tätigkeit der Firma VIVUS Immobilien ist auf den Nachweis oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Die Firma VIVUS Immobilien verdient sich die Maklerprovision, sofern durch ihren Nachweis- oder ihre Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Auftraggeber dieser AGB kann sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sein.

 

§ 1 Höhe der Maklerprovision bei An- und Verkauf

1)       Sollte der Käufer Verbraucher sein und der Kaufgegenstand ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung, verpflichtet sich der

  • Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3,57% einschließlich MwSt. des Kaufpreises, nebst etwaiger dem Verkäufer oder Dritter zugutekommender Nebenleistungen des Käufers, an die Firma VIVUS Immobilien zu zahlen;
  • Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3,57% einschließlich MwSt. des Kaufpreises, nebst etwaiger dem Verkäufer oder Dritter zugutekommender Nebenleistungen des Käufers, an die Firma VIVUS Immobilien zu zahlen.

Eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises hat auf die Provisionshöhe keinen Einfluss. Die Firma VIVUS Immobilien darf auch für den anderen Teil des Kaufvertrages provisionspflichtig tätig werden. In diesem Fall ist eine Provision in gleicher Höhe zu vereinbaren. Hierbei verpflichtet sich die Firma VIVUS Immobilien auch gegenüber dem Auftraggeber, sich vom anderen Teil des Kaufvertrages keine Provision versprechen zu lassen, zu verlangen oder entgegenzunehmen, die von der in diesem Vertrag vereinbarten Provisionshöhe abweicht.

2)     Sollte der Käufer Unternehmer sein oder der Kaufgegenstand ein Mehrfamilienhaus/eine Gewerbeimmobilie, verpflichtet sich der

  • Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3,57% einschließlich MwSt. des Kaufpreises, nebst etwaiger dem Verkäufer oder Dritter zugutekommender Nebenleistungen des Käufers, an die Firma VIVUS Immobilien zu zahlen;
  • Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 3,57% einschließlich MwSt. des Kaufpreises, nebst etwaiger dem Verkäufer oder Dritter zugutekommender Nebenleistungen des Käufers, an die Firma VIVUS Immobilien zu zahlen.

Eine nachträgliche Reduzierung hat auf die Provisionshöhe keinen Einfluss. Die Firma VIVUS Immobilien darf auch für den anderen Teil des Kaufvertrages provisionspflichtig tätig werden.

 3)      Bei der Bestellung von Erbbaurechten sind von dem Auftraggeber (Erbbaugeber oder Erbbaunehmer) eine Maklerprovision an die Firma VIVUS Immobilien in Höhe von 3,57 % einschließlich MwSt. zu zahlen. Die Berechnung der Maklerprovision erfolgt auf der Grundlage der Wertermittlung für das im Erbbaurecht zu errichtende oder errichtete Bauwerk und der vereinbarten Erbpacht bezogen auf die gesamte Laufzeit. Bei dem Kauf eines Erbbaurechtes bemisst sich die Provision ausschließlich nach dem Kaufpreis.

 

§ 2 Höhe der Maklerprovision bei Vermietung und Verpachtung

  1)     Bei privaten Miet- und Pachtverträgen sind vom Mieter oder Vermieter bzw. Pächter 2 Monatsnettomieten bzw. Pachtmieten als Maklerprovision an die Firma VIVUS Immobilien zu entrichten.

2)     Bei der Vermittlung oder dem Nachweis von Miet- oder Pachtverträgen über Gewerberäume beträgt die Maklerprovision drei Monatskaltmieten zzgl. MwSt., wenn der Vertrag bis zu 5 Jahre läuft. Bei einer Vertragslaufzeit über 5 Jahren beträgt die Provision vier Monatskaltmiete zzgl. MwSt.

3)     Zur Miet- bzw. Pachtsumme gehören alle sonstigen vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen, mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer.

 

§ 3 Fälligkeit der Maklerprovision

1)     Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch die Vermittlung bzw. aufgrund des Nachweises durch die Firma VIVUS Immobilien ein Vertrag zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit für das Zustandekommen genügt bereits.

2)     Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages.

3)     Die jeweilige Rechnung ist innerhalb von zehn Tagen nach Beurkundung oder Vertragsabschluss auf eines der angegebenen Konten der Firma VIVUS Immobilien zu überweisen oder einzuzahlen.

4)   Nach Ablauf des zehnten Tages tritt Verzug ein, mit der Folge, dass Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet werden können. Bei Zahlungsverzug ist die Firma VIVUS Immobilien berechtigt gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tage des Verzuges zu berechnen.

5)     Der Provisionsanspruch ist von der Erfüllung des Hauptvertrages nicht abhängig.

6)     Eine Maklerprovision ist auch dann vom Auftraggeber an die Firma VIVUS Immobilien zu zahlen, wenn nicht er, sondern eine mit ihm familiär oder wirtschaftlich verbundene Person den wirksamen Vertrag abschließt.

7)     Der im Angebotsschreiben genannte Preis für ein Objekt (Mietzins, Kaufpreis, usw.) ist nur ein Richtwert, daher absolut freibleibend. Der Anspruch auf Maklerprovision bleibt auch dann bestehen, wenn die vertragsschließenden Parteien einen höheren oder niedrigeren Preis für das Objekt vereinbaren, der von dem von der Firma VIVUS Immobilien angegebenen Preis abweicht.

 

§4 Aufwendungsersatz

1)    Der Firma VIVUS Immobilien steht ein Anspruch auf Ersatz aller von ihr nachgewiesenen Aufwendungen zu, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z. B. für Exposés, Porti, Telefax, Telefon, Inserate und Eingabekosten ins Internet sowie Kosten für Besichtigungsfahrten. Fahrten der Firma VIVUS Immobilien und ihrer Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind mit 0,30 EUR pro Kilometer einschließlich MwSt. zu entschädigen. Ab dem 21. Kilometer beträgt die Entschädigung 0,35 Euro pro Kilometer einschließlich MwSt.

 

2)    Der Aufwendungsersatz wird mit Beendigung dieses Auftrages fällig, sei es bspw. durch Erfüllung dies Maklervertrages oder durch Kündigung. Alle geleisteten Aufwendungen sind im Falle eines anfallenden Provisionsanspruches aus diesem Auftrag in vollem Umfange auf dieses anzurechnen.

 

§ 5 Pflichten des jeweiligen Auftraggebers

1)      Mit Erteilung des Maklerauftrages an die Firma VIVUS Immobilien verpflichtet sich der Auftraggeber der Firma VIVUS Immobilien gegenüber, alle ihm bekannten Daten und Unterlagen, die den jeweiligen Vermittlungsauftrag betreffen, zu nennen und auf Wunsch der Firma VIVUS Immobilien auszuhändigen.

2)     Sollte nach erteiltem Auftrag an die Firma VIVUS Immobilien der Auftraggeber ohne Zutun der Firma VIVUS Immobilien einen Vertrag schließen, so verpflichtet der Auftraggeber sich, die andere Vertragspartei, mit der er einen Vertrag geschlossen hat, auf Verlangen der Firma VIVUS Immobilien namentlich und mit vollständiger postalischer Anschrift zu nennen.

 

§ 6 Sonstiges

1)     Die Firma VIVUS Immobilien hat einen Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der jeweilige Termin ist der Firma VIVUS Immobilien rechtzeitig mitzuteilen. Die Firma VIVUS Immobilien hat Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller sich daraus beziehenden Nebenabreden auf erste Anforderung.

2)     Vertragswidriges Verhalten berechtigt die Firma VIVUS Immobilien Schadensersatzansprüche zu stellen.

3)     Das Angebot erfolgt jeweils unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das angebotene Objekt kaufen bzw. mieten will. Das Angebot ist streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe an Dritte verpflichtet bei Kauf bzw. Anmietung des Dritten zur Zahlung der jeweiligen vollen Maklerprovision.

4)     Sollte der Empfänger die durch die Firma VIVUS Immobilien nachgewiesenen Angebote zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt sein, so hat der Empfänger dies gegenüber der Firma VIVUS Immobilien anzuzeigen und auf Verlangen auch durch Nennung der vorherigen Quelle zu belegen.

5)      Die in den von der Firma VIVUS Immobilien übermittelten Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf Informationen durch Dritte. Die Firma VIVUS Immobilien bemüht sich, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die Firma VIVUS Immobilien nicht. Die Haftung der Firma VIVUS Immobilien ist im Übrigen auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern der Auftraggeber durch das Verhalten der Firma VIVUS Immobilien keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

6)    Die von der Firma VIVUS Immobilien erstellten Fotos, Grafiken, Pläne, Skizzen usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung nicht verwendet werden. Im Falle eines widerrechtlichen Verwendens macht der Verwender sich schadensersatzpflichtig.

7)     Abweichungen von diesen zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform gegenüber der Firma VIVUS Immobilien.

8)     Sollten Teile der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9)     Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird für Kaufleute (§1HGB), oder wenn der Kunde keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, Ratingen vereinbart.

Ihr schneller Kontakt zu uns

info@vivus-immobilien.de
Tel.: +49 (0) 2102/ 894 95 90

Immobiliensuche

VIVUS Immobilien / Inh. Caroline Langenbach

Immer wieder eine Idee persönlicher