Allgemeiner Teil (gültig für Käufer und Verkäufer)
§1 Stellung des Maklers, Begriffsbestimmungen
Die PRIMODEUS Immobilien GmbH (nachfolgend „PRIMODEUS“) tritt als Immobilienmakler auf. Vertragspartner von PRIMODEUS ist der jeweilige Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob dieser als Käufer, Verkäufer, Mieter oder Vermieter handelt. Je nach Stellung im Hauptvertrag wird der Auftraggeber nachfolgend ergänzend als Käufer oder Verkäufer bezeichnet.
PRIMODEUS ist berechtigt, sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig zu werden (Doppeltätigkeit). In diesem Fall wahrt PRIMODEUS gegenüber beiden Vertragsparteien strenge Unparteilichkeit.
§2 Vertragsgegenstand
PRIMODEUS unterstützt den Auftraggeber bei der Anbahnung und dem Abschluss von Verträgen über Immobilien. Die Tätigkeit von PRIMODEUS kann sich insbesondere auf den Kauf oder Verkauf sowie auf Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge beziehen (nachfolgend „Hauptvertrag“). Gegenstand der Maklertätigkeit ist jeweils das konkret vereinbarte Immobilienobjekt (nachfolgend „Vertragsobjekt“).
§3 Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem individuell geschlossenen Maklervertrag gehen die Regelungen des Maklervertrags vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PRIMODEUS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§4 Zustandekommen des Maklervertrags
Der Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Beauftragung zustande. Gegenüber Verbrauchern bedarf der Vertrag mindestens der Textform. Gegenüber Unternehmern bestehen keine besonderen Formanforderungen.
§5 Laufzeit und Kündigung
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Maklervertrag für eine feste Laufzeit von sechs Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§6 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
PRIMODEUS ist als Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Identität des Auftraggebers sowie gegebenenfalls wirtschaftlich Berechtigter festzustellen. Der Auftraggeber hat hierbei mitzuwirken und die erforderlichen Angaben sowie geeignete Nachweise, insbesondere eine gut lesbare Kopie eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments, zur Verfügung zu stellen. Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Pflichten ist PRIMODEUS berechtigt, die Tätigkeit auszusetzen.
§7 Datenschutz
PRIMODEUS verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Durchführung oder Anbahnung des Maklervertrags erforderlich ist, insbesondere an Vertragspartner oder zur Vorbereitung notarieller Verträge.
§8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von PRIMODEUS. PRIMODEUS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Besondere Bedingungen für Käufer
§9 Objektinformationen
Die von PRIMODEUS übermittelten Objektinformationen, Unterlagen und Pläne stammen in der Regel von Dritten (z.B. Eigentümern). PRIMODEUS ist nicht verpflichtet, diese Informationen eigenständig sachverständig zu überprüfen, es sei denn, es bestehen konkrete Zweifel an deren Richtigkeit oder eine gesetzliche Prüfpflicht.
§10 Pflichten des Käufers
Ist dem Käufer das nachgewiesene Vertragsobjekt bereits bekannt, hat er PRIMODEUS hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. Unterlässt der Käufer diese Mitteilung schuldhaft, ist er PRIMODEUS zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Käufer verpflichtet sich, PRIMODEUS über den Abschluss eines Hauptvertrags unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt, Vertragsparteien und wirtschaftliche Konditionen des Hauptvertrags zu erteilen.
§11 Vertraulichkeit und Weitergabe
Alle von PRIMODEUS erhaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den Käufer bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von PRIMODEUS zulässig.
Gibt der Käufer Informationen unbefugt an Dritte weiter und kommt infolgedessen ein Hauptvertrag zustande, ist der Käufer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der PRIMODEUS hierdurch entsteht. Dieser Schaden entspricht regelmäßig der Provision, die bei einem Vertragsschluss mit dem Käufer selbst angefallen wäre. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§12 Käuferprovision
Der Anspruch auf Käuferprovision entsteht und wird fällig mit Abschluss eines wirksamen Hauptvertrags, sofern dieser auf der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von PRIMODEUS beruht. Als provisionsauslösender Vertrag gilt auch ein wirtschaftlich gleichwertiger Ersatzvertrag sowie der Vertragsschluss durch eine dem Käufer wirtschaftlich oder persönlich nahestehende Person. Die Provision berechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (z. B. Ablöse für Einrichtungsgegenstände, Übernahme von Belastungen). Als provisionsauslösender Vertrag gilt auch der Erwerb eines Miteigentumsanteils oder die Bestellung eines Erbbaurechts am Vertragsobjekt.
§13 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Maklers. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Maklers. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Makler einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
Besondere Bedingungen für Verkäufer
§14 Mitwirkungspflichten des Verkäufers
Der Verkäufer verpflichtet sich, PRIMODEUS alle für die Vermarktung des Vertragsobjekts erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von ihm gemachten Angaben vollständig und richtig sind, soweit sie ihm bekannt sind oder bei zumutbarer Prüfung bekannt sein mussten. Dies umfasst insbesondere bekannte Sach- und Rechtsmängel sowie sonstige für die Kaufentscheidung wesentliche Umstände.
§15 Nutzung von Informationen und Haftung
PRIMODEUS ist berechtigt, vom Verkäufer erhaltene sowie aus öffentlichen oder sonstigen Quellen stammende Informationen für die Vermarktung zu verwenden. Eine eigenständige Überprüfung dieser Angaben schuldet PRIMODEUS nicht, sofern keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Maklers. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Maklers. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Makler einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
§16 Rechte an Bild- und Planmaterial
Der Verkäufer versichert, über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Bild-, Plan- und Visualisierungsmaterial zu verfügen. Er stellt PRIMODEUS von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsschutzrechten resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.
§17 Verkäuferprovision
Der Anspruch auf Verkäuferprovision entsteht und wird fällig mit Abschluss eines wirksamen Hauptvertrags, sofern dieser auf der Tätigkeit von PRIMODEUS beruht. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Gegenleistung.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: mv@primodeus.de
Rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch.
069-36604002