Der*die Notar*in spielt beim Immobilienverkauf eine zentrale Rolle, denn allein durch die notarielle Beglaubigung erhält der Eigentümerwechsel seine rechtliche Gültigkeit. Nützliche Informationen rund um die Kaufvertragsunterzeichnung finden Sie im folgenden Ratgeber.
Notar*innen haben die Aufgabe, Privatpersonen bei Geschäften, bei denen hohe Geldsummen im Spiel sind, vor Schaden zu bewahren. Sie beraten Verkäufer*innen und Käufer*innen zu Vertragsfragen, nehmen bei Bedarf Änderungen vor und kümmern sich um die Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch.
Etwa zwei Wochen vor dem Notartermin erhalten beide Vertragspartner ein Exemplar des Vertrags. Sie können den Vertrag nun in Ruhe studieren und bei Bedarf anwaltlich prüfen lassen. Etwaige Änderungswünsche oder Unklarheiten werden am besten notiert, um diese im Zuge des Notartermins zu klären.
Beim Beurkundungstermin müssen beide Parteien anwesend sein. Der*die Notar*in liest den Kaufvertrag laut vor und notiert gewünschte Änderungen. Außerdem wird festgelegt, bis wann die Kaufsumme zu zahlen ist. Sind Verkäufer*in und Käufer*in mit den Formulierungen und Modalitäten einverstanden, kommt es zur Vertragsunterzeichnung.
Im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung kümmert der*die Notar*in sich um die sogenannte Auflassungsvormerkung. Diese wird im Grundbuch eingetragen und weist auf den bevorstehenden Eigentümerwechsel hin. Denn: Durch die Unterschrift allein ist der*die Käufer*in noch nicht der*die neue Eigentümer*in, sondern erst dann, wenn sämtliche im Vertrag festgehaltenen Übereinkünfte (Zahlung der Kaufsumme, ggf. Beseitigung von Mängeln) erfüllt wurden. Danach geht es so weiter:
1. Der*die Notar*in meldet den Immobilienkauf dem zuständigen Finanzamt.
2. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer fest und schickt dem*der Käufer*in eine Zahlungsaufforderung.
3. Der*die Käufer*in zahlt die Grunderwerbsteuer.
4. Das Finanzamt sendet eine Unbedenklichkeitsbescheinigung an den*die Notar*in.
5. Sind Kaufsumme und Grunderwerbsteuer beglichen, lässt der*die Notar*in den*die Käufer*in als neue*n Eigentümer*in eintragen.
6. Der*die Notar*in veranlasst die Löschung der Auflassungsvormerkung. Der Kauf ist abgeschlossen.
Für die Notarkosten kommt der*die Käufer*in auf, wobei mit rund zwei Prozent des Kaufpreises zu rechnen ist. Die Notarkosten umfassen beispielsweise die Gebühren für das Grundbuchamt, eine Beratungsgebühr und eine Gebühr für die notarielle Beglaubigung.
Sie können es kaum erwarten, selbst zum*zur Notar*in zu gehen, um Ihre Unterschrift unter den Kaufvertrag für Ihre neue Immobilie in Ettlingen oder Karlsruhe zu setzen? Dann kontaktieren Sie uns – mit Waldmüller Immobilien gelangen Sie sicher an Ihr Ziel.
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