Eine Zeit lang galt das sogenannte "Bestellerprinzip" lediglich in der Vermietung. Wer die Mietwohnung per Makler findet oder vermietet, muss jeweils für die Provision aufkommen. Seit 2020 greift ein ähnliches Prinzip auch bei Immobilienverkäufen. Doch Eigentümer, die einen Makler bestellen, können Käufer zumindest anteilig mit ins Boot holen - ebenso im umgekehrten Fall.
Ob Kauf oder Miete von Immobilien - ist ein Makler im Spiel, muss die Provision gezahlt werden. Da diese je nach Immobilienwert anteilig steigt, stellt sie für so manche Kaufentscheidung das Zünglein an der Waage da. Das Bestellerprinzip beschreibt die Verteilung und besagt, dass derjenige, der einen Makler beauftragt, auch dessen Provision bezahlen muss. Bis Ende 2020 galt das Prinzip lediglich im Mietrecht; seither betrifft es auch den Immobilienverkauf im privaten Bereich. Wer den Makler für den Verkauf seines Hauses verpflichtet, zahlt daher ebenso wie der Suchende, der sich für die gezielte Unterstützung des Profis entscheidet.
Allerdings kann die Provision zumindest in Teilen an die andere Partei übertragen werden. Als Maximum hierfür gelten 50 Prozent der gesamten Maklerprovision; darüber hinaus gehende Beträge sind unzulässig. Umgekehrt kann ein Auftraggeber aber frei entscheiden, ob er die Hälfte der Provision oder einen darüber hinausgehenden Betrag bezahlt. Im zweiten Fall erzielt er zum Beispiel als Eigentümer einen Wettbewerbsvorteil, da der Käufer seiner Immobilie weniger Geld zur Provision beisteuern muss.
Die Teilung der Maklergebühr in exakt zwei Hälften fällt immer dann an, wenn der Makler für beide Parteien tätig ist. In diesem Fall kann die Provision nur zu gleichen Teilen von Eigentümer und Käufer geleistet werden.
Bei gewerblichen Immobilienkäufen ist das Bestellerprinzip außen vor. In diesem Fall kann die Provision flexibel vereinbart werden. Eine Orientierung bietet die geltende Vertragsfreiheit. Möchten Sie als Privatperson eine Immobilie als Kapitalanlage erwerben und vermieten, greift das Bestellerprinzip aber wieder.
Gut zu wissen (vor allem für Käufer) ist außerdem, dass Sie nur dann zur Zahlung Ihres Anteils verpflichtet sind, wenn die andere Partei definitiv ihren Teil gezahlt hat. Sie dürfen diesbezüglich einen Nachweis anfordern.
Doch auch, wenn Sie laut Bestellerprinzip für die Maklerprovision aufkommen müssen, kann sich die Beauftragung des Experten lohnen. Wahrscheinlich verkaufen Sie als Eigentümer Ihre Immobilie zeitnah und ohne Aufwand, eventuell sogar zu einem höheren Preis als in Eigenregie. Und als registrierter Kunde in unserer Interessentenkartei finden Sie mitunter exklusive Immobilien zum Kauf, die gar nicht veröffentlicht werden. Daher hat sich die Investition in die Maklercourtage sicher schnell ausgezahlt!
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