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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Immoscal Immobilien, Inh. Süreyya Cal, Hauptstr. 95, 76534 Baden-Baden

§ 1 Zustandekommen des Maklervertrages
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot des Maklers anfordert, Dienstleistungen des Maklers in Anspruch nimmt oder mit dem Makler Verhandlungen aufnimmt. Bei Verträgen über die Vermittlung von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen mit einem Verbraucher kommt der Maklervertrag zwingend erst durch eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) gemäß § 656a BGB zustande. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf, Zwischenvermietung oder Verpachtung bleiben vorbehalten.

§ 2 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Alle vom Makler übermittelten Informationen, Angebote und Exposés sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist untersagt. Gibt der Kunde ein Angebot oder Informationen unbefugt an Dritte weiter und schließt dieser Dritte den Hauptvertrag ab, ist der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, sofern die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs im Übrigen vorliegen.

§ 3 Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner des Hauptvertrages (z. B. den Verkäufer oder Vermieter) provisionspflichtig tätig zu werden, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher erfolgt dies unter strikter Beachtung der gesetzlichen Aufteilung der Maklerkosten gemäß §§ 656a ff. BGB.

§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Kunden das vom Makler angebotene Objekt bereits von anderer Seite bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Angebots, schriftlich unter Angabe der Quelle mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, kann er sich im Falle eines späteren Vertragsabschlusses nicht auf die Vorkenntnis berufen, es sei denn, der Makler hat nicht ursächlich für den Vertragsabschluss gewirkt.

§ 5 Provisionssätze
(1) Die Höhe der Provision richtet sich, soweit nicht im Einzelfall oder für gewerbliche Rechtsgeschäfte (B2B) eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach den folgenden Sätzen (jeweils zzgl. der am Tage der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer):

  1. An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz sowie Eigentumswohnungen: Berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis, 3 % vom Käufer und 3 % vom Verkäufer zzgl. 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit insgesamt je 3,57 % inkl. MwSt. zahlbar von jeder Partei) unter Beachtung der gesetzlichen Provisionsteilung bei Verbrauchern.
  2. Erbbaurecht: Berechnet vom Wert des Grundstücks und etwa bestehender Aufbauten, vom Grundstückseigentümer und Erbberechtigten je 3 % zzgl. 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit insgesamt 3,57 % inkl. MwSt. je Partei).
  3. Vorkaufsrecht: Berechnet vom Verkehrswert des Objektes (zahlbar vom Berechtigten) 1 % zzgl. 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit insgesamt 1,19 % inkl. MwSt.).
  4. Vermietung und Verpachtung:
    • Wohnräume: 2 Monatskaltmieten zzgl. 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit insgesamt 2,38 Monatsmieten inkl. MwSt.), strikt zahlbar gemäß dem gesetzlichen Bestellerprinzip (vom jeweiligen Auftraggeber zu entrichten).
    • Gewerberäume: 3 Monatskaltmieten zzgl. 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit insgesamt 3,57 Monatsmieten inkl. MwSt.), zahlbar vom Mieter/Pächter oder Eigentümer je nach vertraglicher Vereinbarung.

(2) Bei gewerblichen Verträgen (B2B), dem Verkauf von Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern oder unbebauten Grundstücken bleibt eine hiervon abweichende, freie Vereinbarung der Provisionshöhe sowie der Provisionsverteilung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Provisionsanspruch und Fälligkeit
(1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und ist fällig mit dem rechtswirksamen Abschluss des Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag), sofern dieser auf der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht. Eine Mitursächlichkeit des Maklers ist ausreichend. Die Provision ist 8 Tage nach Rechnungslegung zahlbar. Der Makler hat Anspruch auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde und auf Teilnahme am Beurkundungstermin.
(2) Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der Hauptvertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder durch einen Rücktrittsvorbehalt einer Partei aufgelöst wird, den diese aus rein subjektiven Gründen ausübt. Er entfällt, wenn der Hauptvertrag erfolgreich wegen Arglist angefochten oder aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts rückabgewickelt wird.

§ 7 Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen vergleichbaren Objektes in einer wie auch immer gearteten Form zwischen den Vertragsparteien, sofern dies der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des ursprünglichen Geschäfts entspricht.

§ 8 Haftung
(1) Die Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat diese Informationen nicht im Einzelnen überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernehmen. Es obliegt dem Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
(2) Im Übrigen is die Haftung des Maklers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (sogenannte Kardinalpflichten) betreffen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Baden-Baden. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Baden-Baden als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbart.

§ 10 Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Ihr schneller Kontakt zu uns

Frau Süreyya Cal
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Mobil.: + 49 (0) 172 73 14 023

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