Mit Hilfe des Bieterverfahrens können Verkäufer das Problem der Angebotspreisfindung umgehen. Insbesondere bei Immobilien, die nicht "alltäglich" sind, also schlecht mit anderen Immobilien vergleichbar sind, bietet sich das Verfahren an. Da die Interessenten wenig Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Immobilien haben und somit aus dem Bauch heraus ein Angebot unterbreiten müssen, liegt der Ball und somit der "Druck" auf Seiten des Käufers.
Bei Immobilien, die größtenteils der Masse entsprechen, beispielsweise Eigentumswohnungen, Reihenhäuser oder Doppelhaushälften, bietet sich das Verfahren nicht an, da mit Ihm ein höherer Aufwand verbunden ist, die Chance auf ein außergewöhnliches Angebot hingegen sehr gering ist.
Beim Bieterverfahren wird in der Regel kein Preis angegeben. In Ausnahmefällen macht ein Mindestgebot Sinn. Ziel ist es, durch die Vermarktung möglichst viele Interessenten zur Open House Besichtigung zu bekommen. Die Interessenten haben nach dem Open House Termin zwei bis vier Wochen Zeit, Ihr Angebot schriftlich abzugeben.
Aber Vorsicht: Die Angebote sind im Gegensatz zur Versteigerung am Gericht oder zur Auktion nicht bindend, weder seitens des Käufers, noch ist der Verkäufer gezwungen zum Höchstgebot auch zu verkaufen. Der Verkauf ist erst rechtskräftig durch Unterschrift beim Notar, wie bei jedem anderen Verkauf auch.
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