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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Niederberg Immobilien, Inhaber Matthias del Longo ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Immobilienvermittlung sowie der Verwaltung von Immobilien sowohl im Sinne des WEG-Gesetzes als auch in Form der Mietverwaltung. Die uns übertragenen Aufträge erfüllen wir mit größter Sorgfalt. Als Mitglied des BVFI – Bundesverband für die Immobilienwirtschaft – haben wir uns den Ethikrichtlinien des BFVI verpflichtet.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Dienstleistungsvertrages geworden. Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Dienstleistungsvertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter www.niederbergimmobilien.de einzusehen.

Teil I: Immobilienvermittlung (Verkauf & Vermietung)

Niederberg Immobilien, Inhaber Matthias del Longo ist ein Immobilienunternehmen, dessen Tätigkeit im Sinne der §§ 652 ff BGB auf den Nachweis oder/ und die Vermittlung von Verträgen gerichtet ist und somit weithin als Makler tätig.

1. Erfolgshonorar

1.1 Die Maklerfirma vermittelt die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen (z. B. Kauf- und Mietverträge) über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere Wohn- und Geschäftsgebäude, bebaute und unbebaute Grundstücke und Flächen, Wohnungen, Ladenlokale, Büros, Gewerbe- und Produktionshallen usw. Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Maklerfirma vermittelten Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) eine im Maklervertrag oder innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen.

1.2 Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises zzgl. der gesetzlich gültigen MwSt. (z.Zt. 19 %), insgesamt 3,57 % des Kaufpreises zu zahlen. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

1.3 Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, – sofern nichts Anderes vereinbart ist – eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten zzgl. der gesetzlich gültigen MwSt. (z.Zt. 19 %), insgesamt 2,38 % zu zahlen. Grundlage für die Provisionsberechnung sind sämtliche Kaltmietbestandteile, wie bspw. Inventar- oder Stellplatzmieten. Durch die Neufassung des WoVermG wird üblicherweise bei Wohnraumvermietung der Vermieter der Auftraggeber sein.

2. Fälligkeit

Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechnung noch nicht gestellt sein sollte. Die Stellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Honoraranspruch ausgleicht.

3. Eigentümerangaben

3.1 Alle unterbreiteten Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angaben zu den zu vermittelnden Objekten basieren auf Angaben von Dritten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Der Makler ist nicht verpflichtet, die Angaben, die er von Dritten erhält, zu überprüfen. Ihm ist dieses aufgrund der Vielzahl der zu betreuenden Objekte auch nicht möglich. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

3.2 Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen, die der Makler in Ausübung seiner Tätigkeit mit Vollmacht des Eigentümers beschafft hat, von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Für vom Makler erstellte Zeichnungen, insbesondere aufbereitete Grundrisse, gilt, dass die Zeichnungen zur Veranschaulichung aufbereitet werden. Für die Bemaßung und Maßstäblichkeit kann daher trotz größter Sorgfalt keine Gewähr übernommen werden.

4. Weitergabeverbot

4.1 Die durch den Makler übermittelten Daten und Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, diese sind von ihm vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Makler gestattet.

4.2 Kommt es infolge der Weitergabe der Daten und Information zu einem Vertragsabschluss eines Dritten mit dem Käufer/Verkäufer bzw. Mieter/Vermieter, so haftet der Kunde dem Makler auf Schadenersatz in Höhe der Provision.

4.3 Dem Makler steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (z.B. Kauf anstatt Miete oder Miete anstatt Kauf oder Erbpacht anstatt Kauf usw.). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein entsprechender Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll.

5. Haftung

5.1 Der Makler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Makler – ohne rechtliche Verpflichtung – Verträge zwischen seinen Kunden und Drittfirmen vermittelt, z. B. Bauverträge, Werkverträge, Finanzierungsverträge usw. Für die Leistungen der empfohlenen oder vermittelten Unternehmen übernimmt der Makler keine Haftung.

5.2 Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

6. Vorkenntnis

Ist dem Kunden des Maklers das angebotene Objekt bereits bekannt, so verpflichtet er sich, dieses unverzüglich, das ist spätestens innerhalb einer Woche, gegenüber dem Makler unter Bekanntgabe und Vorlage seiner Informationsquelle mitzuteilen. Sollte eine entsprechende Vorkenntnismitteilung nicht innerhalb der Frist erfolgen, so kann sich der Kunde nicht auf die Vorkenntnis berufen.

7. Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

8. Aufwandsersatz

8.1 Der Kunde verpflichtet sich, den Makler umgehend zu informieren, wenn er seine Kauf- bzw. Verkaufs- und/oder Vermiet- bzw. Anmietabsicht aufgibt. Für den Fall, dass der Verkäufer einer Immobilie unter Umgehung des Maklers das Objekt an einen Dritten veräußert und er zuvor an den Makler einen Makleralleinauftrag erteilt hat, so verpflichtet sich der Verkäufer einen pauschalierten Aufwendungs- und Schadenersatz in Höhe von 1 % des vereinbarten Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Dem Kunden bleibt es hierbei unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie es auch dem Makler unbenommen ist, einen höheren Schaden nachzuweisen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

9. Informationspflicht

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung eines Auftrages benötigt werden, vollständig und richtig zu erteilen. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen eines erteilten Alleinauftrages ferner, während der Laufzeit des Vertrages keinen anderen Makler zu beauftragen.

9.2 Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hierzu dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

10. Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

11. Datenverarbeitung und Speicherung

Der Makler verpflichtet sich, sämtliche Daten, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhält, insbesondere die persönlichen Daten der Kunden, vertraulich zu behandeln. Der Makler weist darauf hin, dass sämtliche Daten in der Datenverarbeitung gespeichert und aufbewahrt bleiben.

 

Teil II: Immobilienverwaltung

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Grundlage aller mit uns abgeschlossener Verträge bilden diese Bedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.  

1. Allgemeines  

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verwaltungsverträge (Mietverwaltung, WEG- Verwaltung, Verwaltung von Teil- und Sondereigentum) der Niederberg Immobilien, Inhaber Matthias del Longo, nachfolgend „Verwalter“ genannt, mit seinen jeweiligen Vertragspartnern, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt. 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß des jeweils geschlossenen, objektbezogenen Verwaltervertrages. Es gelten ausschließlich die in Zusammenhang mit dem Verwaltervertrag vereinbarten Leistungen des jeweiligen, individuell zusammengestellten Leistungskataloges.

2.2 Es steht dem Verwalter frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Verwaltervertrag kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Vertrages auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande. Bei WEG- Verwaltungen gilt die Beschlussfassung innerhalb einer Eigentümerversammlung oder ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Verwaltervertrages.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbeschreibung ist im jeweiligen Verwaltervertrag beschrieben.

4. Vertragsdauer und Vergütung

4.1 Ein Vertrag beginnt und endet zu den im jeweiligen Verwaltervertrag vereinbarten Terminen.

4.2 Ein Vertrag kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekündigt werden, es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Verwalterverträge mit Eigentümergemeinschaften bedürfen keiner Kündigungsfrist, diese Enden zu dem im Verwaltervertrag genannten Datum. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.3 Die Verwaltungsgebühr ist im jeweiligen, objektbezogenen, Verwaltervertrag geregelt.

4.4 Die Verwaltungsgebühren sind bis spätestens am 3. Werktag des Monats fällig und werden üblicherweise durch den Verwalter vom entsprechenden Hausgeld- / Mietgeldkonto mittels SEPA- Lastschrift abgebucht. Weitere Zahlungen, die anlässlich von Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden, sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und werden ebenfalls durch den Verwalter im SEPA- Lastschriftverfahren vom entsprechenden Hausgeld- / Mietgeldkonto abgebucht.

4.5 In den im Verwaltervertrag festgelegten Verwaltungsgebühren sind alle Tätigkeiten, die in regelmäßigem Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit stehen, abgegolten.

4.6 Sonderleistungen werden separat abgerechnet, Sonderleistungen werden im jeweiligen Verwaltervertrag, bzw. dem zugehörigen Leistungskatalog (siehe 2.1. dieser AGB) definiert.

4.7 Sämtliche Gebühren und Verwaltergebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

5. Leistungsumfang

5.1 Die vom Verwalter zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben gemäß des jeweiligen Verwaltervertrages.

5.2 Ist dem Verwalter die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.3 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen und Unterlagen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu gewährleisten.

6. Verschwiegenheitspflicht / Provisionsverbot

6.1 Der Verwalter verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages und auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

6.2. Dem Verwalter ist es untersagt von Partner- und / oder Dienstleistungsunternehmen jedwede Vergütung entgegen zu nehmen, sei es durch Barzahlungen, Geschenke oder sonstigen Zuwendungen.

 

Teil III: Nebenabreden, Gerichtsstand & Salvatorische Klausel

1. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

2. Mehrwertsteuersatz

Die Erhebung und die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt nach den jeweils gültigen Mehrwertsteuersätzen gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz, so ändert sich insoweit auch die Höhe der Vergütungen entsprechend.

3. Gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann / eine Gesellschaft im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz Niederberg Immobilien, Inhaber Matthias del Longo (hier: Mettmann). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

4. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegensteht.

 

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