Es handelt sich bei Restnutzungsdauergutachten nicht um eine Gesetzeslücke oder um einen Steuertrick. Die Erhöhung der Abschreibung bei entsprechend gutachterlich festgestellter Restnutzungsdauer ist Bestandteil des Einkommensteuergesetzes.
§ 7 Abs. 4 EStG :
„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als diese typisierten AfA-Sätze, so kann anstelle der typisierten Absetzung die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende Absetzung für Abnutzung vorgenommen werden.“
Für Wohnimmobilien, die bereits älter als 30 Jahre sind und in den letzten 30 Jahren nicht kernsaniert wurden, können regelmäßig kürzere tatsächliche Restnutzungsdauern nachweisen werden.
Gewerbeimmobilien profitieren noch früher von höheren Abschreibungen.
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