Das Grundbuch ist für jeden der ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück kaufen will relevant. Zukünftige Immobilieneigentümer können sich über den Grundbucheintrag über Vorbesitzer und eventuelle Vorlasten informieren. Das Grundbuch gibt Auskunft über evtl. Lasten und Beschränkungen (sog. Reallast), damit wird nach deutschem Sachenrecht das Recht verstanden, von einer bestimmten Person, aus einem Grundstück Leistungen zu verlangen.
Eingetragene Grundschulden und Hypotheken werden üblicherweise erst beim Verkauf gelöscht; die eingetragen Nominalbeträge geben selten Auskunft über den tatsächlichen Schuldenstand der Immobilieneigentümer. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Immobilienmakler oder den abwickelnden Notar, beide kennen sich damit aus.
Für eine Grundbucheintragung ist ein schriftlicher Antrag gegenüber dem zuständigen Grundbuchamts notwendig. Auch sämtliche Änderungen die im Grundbuch vorgenommen werden, müssen durch notariell beglaubigte Dokumente/Urkunden nachgewiesen werden. So ist im Erbfall beispielsweise zur Änderung des Eigentümers, ein Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. ein notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorzulegen, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist. Nachlesbar ist dies im öffentlichen Behördenwegweiser (Vgl.: http://bayernportal.de).
Auch die Löschung des Grundbucheintrags ist ein bürokratischer Akt, für den ein notariell beglaubigtes Dokument benötigt wird.
Für jeden Fall – sei es für die Eintragung ins Grundbuch, für eine Änderung oder für eine Löschung des Grundbucheintrags – wird ein Notar benötigt. Dieser kümmert sich um die relevanten Dokumente und Unterlagen und überwacht den Vollzug der Grundbucheintragung.
Das Grundbuch ist – anders als z.B. das Handelsregister – kein öffentliches Register, in das unbeschränkt eingesehen werden kann. Nur wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweisen kann, erhält Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten. So können beispielsweise Mieter, Besitzer eines Grundstücks oder Immobilien-Käufer mit ernsthaften Kaufabsichten Einsicht in das betreffende Grundbuch nehmen. Notare sind vom Nachweis eines berechtigten Interesses befreit. Ich finde es schade, dass deutschen Maklern dies anders als im benachbarten Österreich nicht erlaubt ist.
Jede Änderung im Grundbuch ist mit Kosten verbunden. Eine genaue Kostenaufstellung darzustellen ist nicht möglich, da jede Vertragsgestaltung und Veränderungen im Grundbuch mit bestimmten Gebühren veranschlagt werden. Detaillierte Informationen gibt der zuständige Notar.
Als Richtwert gilt: Wer eine Immobilie kauft, hat für den Eintrag ins Grundbuch incl. der Kosten für eine Grundschuld rund 0,5% des Kaufpreises zu bezahlen. Hinzu kommen rd. 1 % für die Kaufvertragserrichtung und Abwicklungstätigkeiten des Notares.
Die Löschung eines Grundbucheintrages kostet bei einer Grundschuld von z.B. EUR 150.000,– rund EUR 220,- Euro.
Auf der Homepage der Notarkammer ist ein Onlinerechner verfügbar: Notarkostengebühr berechnen kostenlos
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