Das Grundbuch ist für jeden der ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück kaufen will relevant. Zukünftige Immobilieneigentümer können sich über den Grundbucheintrag über Vorbesitzer und eventuelle Vorlasten informieren. Das Grundbuch gibt Auskunft über evtl. Lasten und Beschränkungen (sog. Reallast), damit wird nach deutschem Sachenrecht das Recht verstanden, von einer bestimmten Person, aus einem Grundstück Leistungen zu verlangen.
Eingetragene Grundschulden und Hypotheken werden üblicherweise erst beim Verkauf gelöscht; die eingetragen Nominalbeträge geben selten Auskunft über den tatsächlichen Schuldenstand der Immobilieneigentümer. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Immobilienmakler oder den abwickelnden Notar, beide kennen sich damit aus.
Für eine Grundbucheintragung ist ein schriftlicher Antrag gegenüber dem zuständigen Grundbuchamts notwendig. Auch sämtliche Änderungen die im Grundbuch vorgenommen werden, müssen durch notariell beglaubigte Dokumente/Urkunden nachgewiesen werden. So ist im Erbfall beispielsweise zur Änderung des Eigentümers, ein Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. ein notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorzulegen, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist. Nachlesbar ist dies im öffentlichen Behördenwegweiser (Vgl.: http://bayernportal.de).
Auch die Löschung des Grundbucheintrags ist ein bürokratischer Akt, für den ein notariell beglaubigtes Dokument benötigt wird.
Für jeden Fall – sei es für die Eintragung ins Grundbuch, für eine Änderung oder für eine Löschung des Grundbucheintrags – wird ein Notar benötigt. Dieser kümmert sich um die relevanten Dokumente und Unterlagen und überwacht den Vollzug der Grundbucheintragung.
Das Grundbuch ist – anders als z.B. das Handelsregister – kein öffentliches Register, in das unbeschränkt eingesehen werden kann. Nur wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweisen kann, erhält Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten. So können beispielsweise Mieter, Besitzer eines Grundstücks oder Immobilien-Käufer mit ernsthaften Kaufabsichten Einsicht in das betreffende Grundbuch nehmen. Notare sind vom Nachweis eines berechtigten Interesses befreit. Ich finde es schade, dass deutschen Maklern dies anders als im benachbarten Österreich nicht erlaubt ist.
Jede Änderung im Grundbuch ist mit Kosten verbunden. Eine genaue Kostenaufstellung darzustellen ist nicht möglich, da jede Vertragsgestaltung und Veränderungen im Grundbuch mit bestimmten Gebühren veranschlagt werden. Detaillierte Informationen gibt der zuständige Notar.
Als Richtwert gilt: Wer eine Immobilie kauft, hat für den Eintrag ins Grundbuch incl. der Kosten für eine Grundschuld rund 0,5% des Kaufpreises zu bezahlen. Hinzu kommen rd. 1 % für die Kaufvertragserrichtung und Abwicklungstätigkeiten des Notares.
Die Löschung eines Grundbucheintrages kostet bei einer Grundschuld von z.B. EUR 150.000,– rund EUR 220,- Euro.
Auf der Homepage der Notarkammer ist ein Onlinerechner verfügbar: Notarkostengebühr berechnen kostenlos
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken festgehalten werden. Es gibt Auskunft darüber, wem ein Grundstück gehört und ob Belastungen z. B. Hypotheken darauf liegen.
Was bedeutet Eintrag ins Grundbuch?
Ein Eintrag ins Grundbuch dokumentiert, wer der Eigentümer eines Grundstücks ist oder welche Rechte z. B. Wegerechte auf dem Grundstück lasten. Es schafft Rechtssicherheit und Schutz des Eigentums.
Wie läuft der Grundbucheintrag ab?
Zunächst wird ein Kaufvertrag notariell beurkundet. Anschließend beantragt der Notar den Eintrag beim Grundbuchamt, das den neuen Eigentümer als Eigentümer einträgt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind z. B. Zahlung der Grunderwerbsteuer.
Was bedeutet es, wenn man im Grundbuch eingetragen ist?
Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt rechtlich als der Besitzer des Grundstücks. Er kann darüber verfügen, es verkaufen oder belasten z. B. mit einer Hypothek.
Was ist gemeint mit "Grundbuch von"?
Die Bezeichnung "Grundbuch von [Ort]" verweist auf das Grundbuch, das für ein bestimmtes Gemeinde- oder Stadtgebiet geführt wird, da es für jede Gemeinde ein eigenes Grundbuch gibt. Oftmals sind alte Flurnamen oder Ortsteile heute noch als Grundbuchbezirke zu finden, z.B. isar-Vorstadt, Max-Vorstadt.
Was kostet der Eintrag in das Grundbuch?
Die Kosten richten sich nach dem Wert des Grundstücks und betragen in der Regel etwa 0,5-1,5 % des Kaufpreises. Hinzu kommen Notarkosten und Steuern.
Ist man Eigentümer, wenn man im Grundbuch steht?
Ja, derjenige, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, gilt rechtlich als der Eigentümer des Grundstücks. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben.
Was steht alles im Grundbuch?
Im Grundbuch stehen: Eigentümer des Grundstücks Grundstücksbeschreibung (Lage, Größe), Belastungen (Hypotheken, Wegerechte, Erbbaurechte), Vormerkungen z. B. Kaufvormerkungen.
Wer im Grundbuch steht, erbt?
Nein, wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer. Ein Erbe wird erst dann Eigentümer, wenn er sich nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers ins Grundbuch eintragen lässt.
Wird man als Erbe automatisch ins Grundbuch eingetragen?
Nein, der Erbe muss den Eintrag beim Grundbuchamt beantragen und eine Erbschaftssteuererklärung sowie einen Erbschein vorlegen. Der Eintrag ist kostenpflichtig.
Was darf nicht im Grundbuch stehen?
Persönliche Informationen wie private Schulden des Eigentümers oder Mietverträge dürfen nicht im Grundbuch stehen. Nur Informationen, die das Grundstück betreffen, werden eingetragen.
Ist ein Grundbucheintrag ohne Notar möglich?
Nein, ein Grundbucheintrag muss in der Regel durch einen Notar begleitet werden, da dieser die Eintragung beantragt und die rechtliche Korrektheit sicherstellt.
Was passiert nach einem Grundbucheintrag?
volle Verfügungsgewalt über das Grundstück und kann es verkaufen, vererben oder belasten.
Darf ich ins Grundbuch meines Nachbarn schauen ?
Ja, sofern es ein sog. berechtigtes Interesse gibt. Beispielsweise bei einem Bauantrag für ein neues Haus, wo die Unterschrift der Nachbarn nach § 34 BauBG notwendig ist. Rein zur Neugierde erhalten Sie keine Grundbucheinsicht.
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