Bei Beginn des Mietvertrages und vor Einzug hat üblicherweise der Mieter eine Kaution zu stellen. Im Alltag stellen gerade Erstmieter schon mal die Fragen „wozu, warum, darf der Vermieter das usw.“. Vermieter hingegen wollen gerne wissen, „woran muß ich mich halten, welche Rechte und Pflichten habe ich“.
Ich, Horst Wettig habe Ihnen hierzu in 5 Artikel die wesentlichen Eckdaten zusammengefasst. Im Einzelnen können Sie folgende Informationen nachlesen:
1. Fälligkeit der Kaution, Absicherung wofür, Mietnomadenschutz ? (bitte unten weiterlesen)
2. Arten der Mietkaution
3. Wem gehören die Zinsen für die Kaution ? Zinsabschlagsteuer
4. Fälligkeit und ist eine Erhöhung der Kaution bei Mieterhöhung gestattet ? Eigentümerwechsel – wie überträgt sich die Kaution?
5. Rückzahlung der Kaution / erlaubte Verrechnungen / ist „Kautionabwohnen“ erlaubt?
Bei Vermietungen von privaten Wohnungen und Häusern sowie auch bei Büroräumen ist es üblich, dass Vermieter von Mietern zur Absicherung von etwaigen Pflichtverletzungen eine Mietkaution verlangen.
Die gesetzlichre Grundlagen findet sich im § 551 BGB. Hiernach dürfen Vermieter von Wohnungen maximal 3 Kaltmieten fordern. Das gewerbliche Mietrecht für Büros, Praxen, Lagerhallen usw. kennt diese Begrenzungen aufgrund der Vertragsfreiheit für Gewerbemieter nicht, deshalb können dort durchaus auch 6 Mieten als Absicherung üblich sein.
Die Kaution dient als Absicherung des Vermieters für den Fall, dass ein Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt, beispielsweise Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt oder Schäden am Objekt (u.a. Umzugskratzer im Treppenhaus, Badfliesen defekt, im historischen Altbau (www.altbau-muenchen.de) den Parkettboden mit Rotwein „umgefärbt“) verursacht hat. Die fachmännische Beseitigung der Schäden kann durchaus vierstellige Beträge erreichen.
Das Interesse an einer pfleglichen Behandlung der Mietwohnungen durch den Mieter ist naturgemäß größer, wenn sie beim Vermieter einen Geldbetrag hinterlegt haben. Da diese erst dann wieder zurückgezahlt wird, wenn die Wohnung in einwandfreiem Zustand nach Mietablauf hinterlassen wurde.
Wenn das Mietverhältnis mit einem Wohngeld- oder Hartz IV Bezieher eingegangen werden soll, gibt es kaum Probleme mit der Mietzahlung. Die Stellung der Kaution ist durch die Behörde möglich.
Es gilt Ämter, die eine Kaution direkt an den Vermieter übergeben. Andere bevorzugen den Umweg über den Leistungsempfänger. Sie geben ihm ein Darlehen in Höhe der Kaution. Der Hilfeempfänger übergibt dieses Geld dem Vermieter und tritt seinen Kautionsrückzahlungsanspruch an das Amt ab. Wenn dann die Kaution zur Rückzahlung fällig wird, zahlt der Vermieter unmittelbar zurück. Details sind hier direkt mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.
Es entspricht der menschlichen Erfahrung, dass ein Eigentümer mit seinen eigenen Besitz pfleglicher umgeht, als mit dem fremder Menschen. Zahlreiche Berichte in Medien über Mietnomaden zeigen, dass zwar je nach Region in Deutschland das Risiko überschaubar sein kann. Wenn es einen privaten Vermieter trifft, hilft es ihm wenig, dass er nur „statistisch“ betroffen ist, da bei 55 % aller Fälle die Schäden und Mietausfälle über EUR 5.000,– liegen. (quelle: wikipedia).
Eine wirkliche Absicherung ist es nicht. Vermieter sollten allerdings hellhörig werden, wenn ein Interessent schon von Anfang an die Mietkaution nicht bezahlen kann oder mag.
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