EigenbedarfskündigungEigenbedarfskündigung bei Wohnung oder Haus - was steht im Gesetz?

Die Eigenbedarfskündigung ist ein zentrales Thema im deutschen Mietrecht und betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter. Sie erlaubt es dem Vermietern, das Mietverhältnis zu beenden, wenn sie die vermietete Immobilie für sich selbst oder nahe Angehörige benötigen. Dabei ist die Eigenbedarfskündigung an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden, um sowohl die berechtigten Interessen des Vermieters als auch den Schutz des Mieters zu gewährleisten. In diesem Artikel erfahren Sie, was genau eine Eigenbedarfskündigung ist, unter welchen Bedingungen sie rechtlich zulässig ist und welche Rechte Mieter in solchen Fällen haben.

Was ist eine Eigenbedarfskündigung - Wann ist diese wirksam?

Wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für eine Person aus dem eigenen Haushalt benötigt, kann er eine Eigenbedarfskündigung gegemüber dem aktuellen Bewohner der Wohnung oder des Hauses verfassen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 573 geregelt. Dafür muss ein „berechtigtes Interesse (...) an der Beendigung des Mietverhältnisses“ vorliegen, wozu auch der Eigenbedarf zählt. Ohne diesen berechtigten Grund ist die Eigenbedarfskündigung jedoch unwirksam. Im Folgenden erfahren Sie die Voraussetzungen laut BGB, die für eine wirksame Eigenbedarfskündigung nötig werden.

1. Tatsächlicher Bedarf

Der Vermieter muss die Wohnung tatsächlich als auch nachweislich, für sich selbst, für nahe Angehörige (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister, Ehepatner) oder für eine zum Haushalt gehörende Person benötigen. Der Bedarf darf nicht nur vorgeschoben sein, sondern muss real und konkret im Kündigungsschreiben benannt werden. 

2. Berechtigtes Interesse

Der Eigenbedarf muss ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 573 BGB darstellen. Das bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung aus nachvollziehbaren und legitimen Gründen benötigt, etwa weil er selbst einziehen möchte oder weil ein Familienmitglied die Wohnung dringend benötigt.

Beispiele: 

  • der Wohnungsgeber benötigt die Wohnung, um einen pflegebedürftigen Angehörigen in unmittelbarer Nähe unterzubringen oder selbst pflegen zu können.
  • der Eigentümer benötigt aus berufliche Verpflichtungen sein Eigentum als Zweitwohnung.
  • der Vermieter benötigt für sich selbst eine Ersatzwohnung, da in seinem Haus jahrelange Umbauarbeiten stattfinden z.B. ein umfassendes Sanierungsprojekt was 5 Jahren dauert.  Aber Achtung hier spielt die Zeitangabe vom Umbau eine wichtige Rolle.
  • der Hauseigentümer / Wohnungseigentümer will die Wohnung selbst nutzen, um in einem fortgeschrittenen Alter oder bei gesundheitlichen Einschränkungen nicht in ein Pflegeheim umziehen zu müssen.

3. Detaillierte Begründung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Vermieter ist verpflichtet, den Eigenbedarf ausführlich zu begründen. Es muss klar gestellt werden, wer in die Wohnung einziehen wird und warum dieser Bedarf besteht. Allgemeine oder ungenaue Angaben sind nicht ausreichend und führen dazu, dass das Kündigungsschreiben rechtlich ungültig wird. 

4. Einhaltung der Kündigungsfrist

Der Eigentümer muss ausßerdem die gesetzliche Kündigungsfriste einhalten, die abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses ist: 

  • Mietverhältnisdauer < 5 Jahre, dann 3 Monate Kündigungsfrist 
  • Mietverhältnisdauer 5- 8 Jahre, dann 6 Monate Kündigungsfrist 
  • Mietverhältnisdauer > 8 Jahre, dann 9 Monate Kündigungsfrist 

5. Berücksichtigung von Härtefällen:

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mieter schwer krank ist oder wenn die Kündigung für ihn aufgrund seines Alters oder seiner sozialen Situation besonders belastend ist.

Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 BGB ist ein legitimes Mittel für den Eigentümer das Mietverhältnis mit dem Mieter zu kündigen. Allerdings müssen dabei zwingend die gesetzlichen Anforderungen und Fristen beachtet werden, um zum einen die Rechte des Mieters zu schützen und zum anderes eine rechtlich gültige Kündigung zu verfassen.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam? 

Eigenbedarfskündigungen sind gesetzlich sehr streng geregelt, um den Mieter vor Missbrauch zu schützen. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen die Kündigung bei Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich ist.  Beipeiele hierfür sind: 

1. Fehlender tatsächlicher Eigenbedarf

Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn der Vermieter die Wohnung nicht tatsächlich für sich selbst, seine Familienangehörigen oder eine zum Haushalt gehörende Person benötigt und keine klaren, detaillierten Gründe für den Eigenbedarf angibt.

2. Unzureichende Begründung Fehlende oder ungenaue Angaben

Wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben keine detaillierten oder vollständigen Angaben zum Eigenbedarf macht, insbesondere zu den genauen Personen, die einziehen sollen, oder den Gründen für die Wohnungserforderlichkeit, so ist die Kündigung nichtig.

3. Missachtung der Kündigungsfrist

Die gestzliche Kündigungsfrist wird nicht eingehalten (3, 6 oder 9 Monate) oder eine kürzere Frist als vorgeschrieben wird ansetzt.

4. Härtefallregelung

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn diese für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte darstellt, z.B. bei Krankheit, hohem Alter oder einer schwierigen sozialen Situation. In solchen Fällen kann ein Gericht die Kündigung für unwirksam erklären oder die Räumung zumindest hinauszögern.

5. Angebotspflicht einer Ersatzwohnung

Wenn der Vermieter im Besitz einer vergleichbaren freien Wohnung ist, muss er diese dem Mieter vor der Eigenbedarfskündigung anbieten. Unterlässt er dies, kann die Kündigung unwirksam sein.

6. Widersprüchliches Verhalten des Vermieters

Wenn der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst nutzt, sondern an eine andere Person vermietet oder leer stehen lässt, kann dies darauf hindeuten, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war, wodurch die Kündigung unwirksam wird und der Mieter möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

7. Formelle Fehler

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt und ordnungsgemäß unterschrieben ist; mündliche Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail sowie fehlende Unterschriften machen die Kündigung unwirksam.

Sonderfall- Eigenbedarfskündigung nach Eigentümerwechsel

Eine Eigenbedarfskündigung nach einem Eigentümerwechsel ist ein häufig vorkommendes Szenario im Mietrecht. Wenn eine Immobilie verkauft wird und der neue Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte, hat er das Recht, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte, die sowohl für den neuen Eigentümer als auch für den Mieter relevant sind.

  • Grundsätzlich genießt der Mieter auch nach einem Eigentümerwechsel den Schutz des bestehenden Mietvertrags. Das bedeutet, dass der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag eintritt und die vertraglich vereinbarten Konditionen fortführen muss. Eine Kündigung ist also nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Nach der Übergabe kann der neue Eigentümer in der Regel frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Diese Frist kann je nach Bundesland unterschiedlich lang sein und in manchen Fällen sogar bis zu zehn Jahre betragen. Dies dient dem Schutz des Mieters vor kurzfristigen Kündigungen nach einem Immobilienkauf.
  • Wie bei jeder Eigenbedarfskündigung muss der neue Eigentümer den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar begründen. Dies kann der Fall sein, wenn er selbst oder nahe Angehörige in die Wohnung einziehen möchten. Pauschale Begründungen oder vorgeschobene Gründe sind nicht ausreichend.
  • Auch bei einer Eigenbedarfskündigung nach einem Eigentümerwechsel hat der Mieter die Möglichkeit, sich auf die Sozialklausel zu berufen. Das bedeutet, dass die Kündigung unwirksam sein kann, wenn der Auszug für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies kann beispielsweise bei hohem Alter, Krankheit oder einer langen Mietdauer der Fall sein.
  • In vielen Fällen versuchen Vermieter und Mieter, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies kann in Form einer längeren Auszugsfrist oder einer finanziellen Entschädigung geschehen. Auch der neue Eigentümer könnte an einer solchen Lösung interessiert sein, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Eine Eigenbedarfskündigung nach einem Eigentümerwechsel ist möglich, aber an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sowohl der neue Eigentümer als auch der Mieter sollten die geltenden Fristen und Regelungen genau kennen und prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist.

Sonderfall - Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumwohnungen 

Die Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen ist ein Prozess, der viele Mieter verunsichern kann. Um sie vor einer schnellen Kündigung nach dem Verkauf der neu geschaffenen Eigentumswohnungen zu schützen, gibt es die sogenannte Kündigungssperrfrist. Diese Frist bietet Mietern einen wichtigen Schutz und gewährt ihnen eine gewisse Planungssicherheit.

In der Regel beträgt die Kündigungssperrfrist drei Jahre. Diese Frist kann jedoch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die genaue Dauer der Sperrfrist hängt von den jeweiligen regionalen Regelungen und Verordnungen ab. Ziel dieser Frist ist es, den Mietern ausreichend Zeit zu geben, um sich auf eine mögliche Kündigung vorzubereiten oder alternative Wohnmöglichkeiten zu finden.Die Kündigungssperrfrist beginnt offiziell mit der Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Ab diesem Zeitpunkt darf der neue Eigentümer innerhalb der festgelegten Sperrfrist keine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Eigenbedarfskündigung rechtlich zulässig.

In einigen seltenen Ausnahmefällen kann die Sperrfrist verkürzt werden. Dies ist möglich, wenn der neue Eigentümer dringenden Eigenbedarf nachweisen kann, etwa weil er selbst oder ein naher Angehöriger die Wohnung dringend benötigt. Diese Ausnahmefälle sind jedoch streng geregelt und erfordern eine klare und nachvollziehbare Begründung.

Sonderfall- Ausschluss durch Mietverträge und Wohnrechte auf Lebenszeit 

In bestimmten Fällen können Mieter durch vertragliche Vereinbarungen oder ein lebenslanges Wohnrecht vor einer Eigenbedarfskündigung geschützt sein. Diese besonderen Regelungen bieten Mietern langfristige Sicherheit und verhindern, dass sie aufgrund von Eigenbedarf des Vermieters aus ihrer Wohnung ausziehen müssen.

In einigen Mietverträgen kann ausdrücklich vereinbart werden, dass eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen ist. Diese Klausel gewährt dem Mieter das Recht, in der Wohnung zu bleiben, ohne befürchten zu müssen, dass der Vermieter sie für eigene Zwecke oder für Angehörige benötigt. Ein solcher vertraglicher Ausschluss ist rechtsverbindlich, solange er eindeutig formuliert und von beiden Parteien akzeptiert wurde. Damit kann der Mieter langfristig in der Wohnung bleiben, unabhängig von einem möglichen Eigentümerwechsel oder geänderten Plänen des Vermieters.

Ein weiterer wichtiger Schutzmechanismus ist das Wohnrecht auf Lebenszeit. Dieses wird oft im Rahmen eines Notarvertrags oder bei Schenkungen und Erbschaften eingeräumt und ins Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht auf Lebenszeit sichert dem Begünstigten das Recht, die Immobilie bis zum Lebensende zu nutzen. Dieses Recht ist gegenüber allen späteren Eigentümern der Immobilie wirksam, auch wenn das Eigentum an einen Dritten übertragen wird. Der Inhaber des Wohnrechts kann somit nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.

Sowohl der vertragliche Ausschluss der Eigenbedarfskündigung als auch das Wohnrecht auf Lebenszeit bieten starken rechtlichen Schutz. Sollte ein Vermieter dennoch versuchen, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, können Mieter sich auf diese Vereinbarungen berufen und die Kündigung anfechten. Es ist ratsam, solche Regelungen gut dokumentiert und rechtlich einwandfrei festzuhalten, um im Streitfall auf der sicheren Seite zu sein.

FAQ - Häufig gestellte Fragen:

 

Was ist eine Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung ist eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter, wenn er die gemietete Wohnung für sich oder nahe Familienangehörige benötigt. Dazu gehören in der Regel der Vermieter selbst, Kinder, Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern.

Welche Voraussetzungen braucht man für Eigenbedarf?

Für eine Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter glaubhaft darlegen, dass er oder ein naher Angehöriger die Wohnung für eigene Zwecke benötigt, die Kündigung rechtzeitig aussprechen und die Kündigungsfrist einhalten, wobei soziale Härtefälle des Mieters berücksichtigt werden können.

Kann der Vermieter einfach so Eigenbedarf anmelden?

Nein, der Vermieter kann nicht einfach so Eigenbedarf anmelden; er muss den Eigenbedarf glaubhaft begründen und im Kündigungsschreiben detailliert darlegen, warum er oder ein naher Angehöriger die Wohnung tatsächlich benötigt. Zudem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und darf den Eigenbedarf nicht nur als Vorwand benutzen, um den Mieter ohne berechtigten Grund loszuwerden.

Was muss der Vermieter bei Eigenbedarf nachweisen?

Der Vermieter muss im Falle einer Eigenbedarfskündigung nachweisen, dass er oder ein naher Angehöriger die Wohnung tatsächlich für eigene Zwecke benötigt und dies im Kündigungsschreiben konkret begründen.

Was schützt vor Eigenbedarfskündigung?

Vor einer Eigenbedarfskündigung schützt der soziale Härtefall, wenn der Mieter durch den Verlust der Wohnung unzumutbare Nachteile erleiden würde, etwa aufgrund von Krankheit, hohem Alter oder finanziellen Problemen. Auch bei langen Mietverhältnissen oder besonders schutzwürdigen Umständen, wie Schwangerschaft oder Kindern, kann der Mieter Widerspruch einlegen oder eine Härtefallregelung beantragen.

Welche Rechte haben Mieter bei Eigenbedarfskündigung?

Mieter haben bei einer Eigenbedarfskündigung das Recht, der Kündigung bei Vorliegen eines sozialen Härtefalls zu widersprechen und die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Eigenbedarf tatsächlich besteht.

Was sind Härtefälle bei Eigenbedarfskündigung?

Ein Härtefall bei einer Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Mieter durch den Verlust der Wohnung unzumutbare persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, wie etwa bei schwerer Krankheit, hohem Alter oder finanziellen Schwierigkeiten. In solchen Fällen kann der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, um den Umzug zu verhindern oder zu verzögern.

Wie schnell müssen Mieter bei Eigenbedarf raus bei Eigenbedarf?

Mieter müssen bei einer Eigenbedarfskündigung entsprechend der Mietdauer innerhalb von 3, 6 oder 9 Monaten ausziehen, wobei die genaue Frist im Kündigungsschreiben steht. Diese Fristen betragen 3 Monate bei bis zu 5 Jahren Mietdauer, 6 Monate bei 5 bis 8 Jahren und 9 Monate bei mehr als 8 Jahren.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung ungültig?

Eine Eigenbedarfskündigung ist ungültig, wenn der Eigenbedarf missbräuchlich geltend gemacht wird, etwa weil die Wohnung nicht für den Vermieter oder einen nahen Angehörigen benötigt wird, oder wenn gesetzliche Fristen oder formale Anforderungen nicht eingehalten werden.

Wann darf ein neuer Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen?

Ein neuer Eigentümer darf wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er oder ein naher Angehöriger die Wohnung für eigene Zwecke benötigt, muss jedoch den Eigenbedarf innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf geltend machen und dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen und eine ordnungsgemäße Begründung einhalten.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich?

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht möglich, wenn der Eigenbedarf missbräuchlich geltend gemacht wird, die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, der Mieter in einem sozialen Härtefall ist oder der Eigenbedarf nach dem Kauf der Wohnung nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird.

Wie lange ist die Sperrfrist bei Eigenbedarf?

Die Sperrfrist bei Eigenbedarf beträgt 3 Jahre und gilt, wenn der Vermieter die Wohnung nach dem Kauf kündigen möchte, um sie für sich oder einen nahen Angehörigen zu nutzen; innerhalb dieser Frist darf er keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, da dies als missbräuchlich gelten würde.

Was passiert, wenn der Eigenbedarf später nicht eintritt?

Wenn der Eigenbedarf nicht eintritt, etwa weil der Vermieter die Wohnung anders vermietet oder nicht selbst einzieht, kann die Kündigung als missbräuchlich angesehen werden, und der Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz und möglicherweise auch das Recht, weiterhin in der Wohnung zu bleiben.

Was muss der Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung tun?

Der Mieter sollte die Kündigung genau prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen, wenn ein Härtefall vorliegt. Es ist ratsam, rechtzeitig nach einer neuen Wohnung zu suchen, da die Kündigungsfristen gesetzlich festgelegt sind.

 

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