Im fünften Artikel über Tipps und Informationen zum Thema: Mietkaution dreht sich alles um Rückzahlung und Verrechnung der Mietkaution.
Der Umzug in eine begehrte Altbauwohnung oder in ein langersehntes Reihenhaus oder eine Neubau-Doppelhaushälfte ist im Regelfall mit hohen finanziellem Aufwand verbunden. So sind für das neue Zuhause meist neue Möbel, die neue Mietkaution, Zuzugskosten und vieles mehr zu erbringen. Gerade hier wäre eine Rückzahlung der bisherigen Mietkaution am besten am Tage der Wohnungsrückgabe (Checkliste für die Wohnungsrückgabe) für jeden Mieter ideal.
Meist sind die Vermieter oder Hausverwalter dazu leider nicht bereit. Wie sieht die Rechtslage dazu aus?
Ein Gesetz hierzu gibt es nicht. Die deutschen Gerichte haben in diversen Verfahren dem Vermieter eine sog. „Überlegungs- und Abrechnungsfrist“ von 3 bis 6 Monaten erlaubt. Ein Mieter kann bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietwohnung (gilt auch für Haus oder Bürofläche) zeitnah eine Abrechnung verlangen. Der Vermieter darf sich also ein paar Wochen Zeit lassen.
Eine Barkaution muss in voller Höhe einschließlich aller Zinsen zurückgezahlt werden. Berechtigte Ansprüche gegen den Mieter, beispielsweise wegen einer beschädigten Einbauten (Parkett, Bad, Türen usw.), können abgezogen werden. Den Rest der MIetkaution erhält der bisherige Mieter.
Wenn der Vermieter die Kaution kommentarlos zurückzahlt, gilt dies als Verzicht auf Schadenersatzforderungen.
Hier ist zwischen einer sofortigen Verrechnung und einer Zurückbehaltung zu unterscheiden. Letzteres darf maximal in Höhe der durchschnittlichen Nachzahlungssumme der Nebenkosten aus den Vorjahren und der zu erwartenden Reparaturen für durch den Mieter verursachte Schäden erfolgen.
Eine direkte Verrechnung der Kaution ist möglich bei:
– Offenen Mietzahlungen
– Offenen Nebenkostenforderungen
– rechtskräftigem Gerichtsurteil gegen den Mieter
Naturgemäß wird hier durchaus auch eine gerichtliche Überprüfung im Raum stehen bzw. die außergerichtliche Einigung mit Mieterverein als Mietervertreter und Haus & Grundbesitzervertreter bzw. Rechtsanwalt für den Eigentümer anstehen. Eine „vernünftige“ und kostensparende Einigung für beide Seiten ist hilfreich. Ebenso eine Fotodokumentation über die Mängel.
Ob ein Mieter den Vermieter zur Verrechnung mit der Restmiete bittet oder einfach die Mietzahlung einstellt, beides ist nicht erlaubt. Dem Vermieter stehen hier sogar noch der Klageweg für die offene Miete offen und die hieraus entstehenden Kosten trägt der Mieter.
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