Befristete Mietverträge sind für Vermieter eine attraktive Möglichkeit, das Mietverhältnis zeitlich klar zu begrenzen, insbesondere wenn absehbare persönliche oder bauliche Gründe vorliegen. Doch die rechtlichen Anforderungen an solche Verträge sind streng. Ein unklarer oder fehlender Befristungsgrund kann schnell dazu führen, dass der Vertrag als unbefristet gilt – mit weitreichenden Folgen für den Vermieter. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die gewünschte Flexibilität zu gewährleisten, müss der Vermieter sicherstellen, dass die Befristung des Mietvertrags korrekt und nachvollziehbar begründet ist.
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es für Vermieter entscheidend, bei befristeten Mietverträgen einen klaren und schriftlich festgehaltenen Grund für die Befristung anzugeben. Nur drei Gründe sind gesetzlich anerkannt:
Automatisches Ende des Vertrags
Ein befristeter Mietvertrag läuft nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch aus. Vermieter müssen den Mieter nicht zusätzlich daran erinnern oder kündigen. Die übliche Befristung bei möblierten Wohnungen beträgt 2 Jahre. Bei einer eigenbedarfsbezogenen Befristung ist auch ein späterer Termin möglich.
Keine Änderung des Befristungsgrundes
Einmal festgelegte Befristungsgründe können nicht einfach ausgetauscht werden. Wenn z.B. eine Sanierung als Grund angegeben wurde, kann der Vermieter nicht plötzlich auf Eigenbedarf umschwenken. Mieter sind vor solchen Änderungen geschützt.
Ausnahme: Wenn der Vermieter den Befristungsgrund "Eigenbedarf" angibt und dabei sich die Person die den Eigenbedarf benötigt wechselt, kann er diese abändern. Zum Beispiel möchte Herr Grau, dass seine Tochter Lisa in 3 Jahren in seine Wohnung einzieht, da ihr Studium dort beginnen wird. Er setzt einen befristeten Mietvertrag auf mit der Begründung "Eigenbedarf". Nach 2 1/2 Jahren möchte Lisa doch nicht mehr studieren, dafür jedoch sein Sohn Hans. Somit wird dieser am Ende der Befristung einziehen.
Rechte des Mieters
4 Monate vor Ablauf des Mietvertrags kann der Mieter den Vermieter auffordern, zu bestätigen, ob der Befristungsgrund weiterhin besteht. Der Vermieter muss innerhalb eines Monats darauf antworten. Fällt der Grund weg, kann der Mieter entweder ausziehen oder eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Zieht der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags nicht aus, kann der Vermieter ein Gericht einschalten, das die Befristung überprüft und über den weiteren Verbleib des Mieters entscheidet.
Kündigungsrecht des Mieters
Ein Mieter muss in der Regel die vertraglich vereinbarte Mietdauer einhalten. Ordentliche Kündigungen sind für den Mieter mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Außerordentliche Kündigungen (z.B. bei unzumutbarem Verhalten des Vermieters) sind zulässig.
Ausschluss des Kündigungsrechts
Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann das ordentliche Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, was für beide Seiten bindend ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Mindestmietdauer von 48 Monaten bei Staffelmietverträgen zulässig ist. Solche Vereinbarungen sollten klar im Mietvertrag festgehalten werden.
Altfallregelung
Vor dem 1. September 2001 konnten einfache Zeitmietverträge ohne spezifischen Befristungsgrund abgeschlossen werden. Bei solchen Altverträgen konnte der Mieter zwei Monate vor Ablauf der Mietdauer schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Viele dieser Verträge wurden jedoch mittlerweile in unbefristete Verträge umgewandelt.
Vermieter sollten bei der Gestaltung von befristeten Mietverträgen genau auf die gesetzlichen Vorgaben achten, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Eine klare und präzise Formulierung des Befristungsgrundes ist dabei unerlässlich.
Zusammenfassend ist es für den Vermieter entscheidend, bei befristeten Mietverträgen äußerst sorgfältig vorzugehen. Ein klar formulierter und gesetzlich anerkannter Befristungsgrund ist unerlässlich, um das Risiko eines unbefristeten Mietverhältnisses zu vermeiden. Vermieter sollten sicherstellen, dass alle vertraglichen Vereinbarungen präzise und rechtskonform sind, um spätere Konflikte mit den Mietern zu verhindern. Wer diese Vorgaben beachtet und den Mietvertrag sorgfältig gestaltet, kann die Laufzeitfalle erfolgreich umgehen und die gewünschte Planungssicherheit erzielen. Ein erfahrener Makler oder eine juristische Beratung kann dabei helfen, mögliche Fehler zu vermeiden und den Vertrag rechtssicher aufzusetzen.
Sind Zeitmietverträge noch gültig?
Ja, Zeitmietverträge sind gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Vermieter einen gesetzlichen Befristungsgrund angibt (§ 575 BGB).
Wie lange darf man befristet vermieten?
Es gibt keine festgelegte Höchstdauer, aber die Befristung muss durch einen zulässigen Grund z. B. Eigenbedarf begründet sein. Bei möblierten Wohnungen beträgt die maximale Frist 24 Monate, also 2 Jahre.
Was ist bei einem Zeitmietvertrag zu beachten?
Die Befristung muss schriftlich im Mietvertrag genannt und ein konkreter Grund angegeben werden. Fehlt dies, kann der Vertrag als unbefristet gelten.
Welche Nachteile hat ein befristeter Mietvertrag?
Der Mieter hat weniger Flexibilität und meist keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung. Der Vermieter kann die Immobilie erst nach Ablauf des Vertrags wieder bzw. anderweitig für den Befristungszweck (z.B. Eigenbedarf) nutzen.
Wie oft darf ein Zeitmietvertrag verlängert werden?
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung, aber jede Verlängerung muss erneut schriftlich erfolgen und begründet sein.
Ist Vermieten auf Zeit erlaubt?
Ja, Vermieten auf Zeit ist erlaubt, solange ein zulässiger Befristungsgrund vorliegt und dieser im Vertrag angegeben wird.
Wird ein befristeter Mietvertrag automatisch unbefristet?
Ja, wenn der Befristungsgrund nicht eingehalten oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, wird der Vertrag unbefristet (§ 575 BGB).
Ist eine Mindestmietdauer zulässig?
Ja, eine Mindestmietdauer ist erlaubt, meist bis vier Jahre. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Wie komme ich aus einem Zeitmietvertrag raus?
Eine vorzeitige Beendigung ist nur durch außerordentliche Kündigung z. B. wegen Härtefällen oder einvernehmliche Aufhebung möglich. Üblicherweise ist der Zeitmietvertrag -z.B. fest auf 2 Jahre- komplett einzuhalten.
Sind Gewerbemietverträge befristet?
Ja, Gewerbemietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden; häufig sind sie jedoch befristet.
Wie lange darf ein gewerblicher Mietvertrag laufen?
Es gibt keine Höchstgrenze; Laufzeiten von 5 bis 30 Jahren sind jedoch üblich. Kürzere Mindestlaufzeiten sind bei Zwischennutzungen wie popup Stores oder bei Bestandsimmobilien bis zum Abriss bzw. der Neubebauung zu finden.
Welche Laufzeit ist üblich im Gewerbemietvertrag?
Die Laufzeit beträgt oft 3, 5 oder 10 Jahre, abhängig von der Branche und den Investitionen des Mieters.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Gewerbemietverträgen?
Bei unbefristeten Gewerbemietverträgen beträgt die Kündigungsfrist in der Regel sechs Monate, sofern keine andere Frist im Vertrag steht.
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