Artikel 1 der Artikelserie: Tipps für Mieter und Vermieter von Wohnungen und Häuser
In meiner Artikelserie möchte ich Ihnen die rechtlich erlaubten Kündigungsfristen eines Mietvertrag und die verschiedenen Möglichkeiten für Mieter und Vermieter vorstellen.
Unbefristete Mietverträge kann der Mieter in Deutschland zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig und hat zu diesem Termin schriftlich beim Vermieter vorzuliegen. In älteren Mietverträgen ist teilweise noch eine längere oder schlicht gar keine Frist angegeben, dennoch gilt stets die kurze gesetzliche Regelung des BGBs.
Die Kündigung ist stets von ALLEN lebenden Mietern (auch bei Trennung/Scheidung/WG-Auflösung) zu unterschrieben und ist an ALLE Vermieterparteien zu richten (z.B. Erbengemeinschaft, BGB-Gesellschaft) und diesen zuzuleiten.
Für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung hat der Mieter zu sorgen z.B. durch Einschreiben/Rückschein, persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Übermittlung per Boten.
Ist der Vermieter z.B. am 3. Werktag nicht persönlich verfügbar und holt den Einschreibebrief bei der Post nicht ab, verlängert sich die Frist automatisch um einen Monat.
Auch berufliche Ortswechsel, Heirat, das spontane Finden einer anderen, sofort beziehbaren Wohnung ändern an der 90 Tage Regelung nichts. Diese 3 Monatsfrist gilt unabhängig davon, gleich wie lange der Mieter in der Wohnung gelebt hat (z.B. auch wenn es 40 Jahre waren).
Hier wird üblicherweise eine bestimmte Mietdauer von 1, 3 oder 6 Monaten vereinbart. Dieser Vertrag erlischt ohne Kündigung, da möblierte Wohnungen nicht in die Standardregelungen des Mietrechtes fallen.
Ist dieser Vertrag separat abgeschlossen worden, so sind hier 1 bzw. 3 Monatskündigungsfristen üblich und erlaubt. Ein evtl. Wohnraummietvertrag bleibt davon losgelöst gültig und bestehen.
soweit sie einen solchen Vertrag haben, gilt die vereinbarte 14-tägige Kündigungsfrist unverändert weiter.
Vielleicht kennen Sie ja meinen Artikel : Warum zahlreiche Zeitmietverträge wohl ungültig sind. Der Mieter kann hier nicht ordentlich vor Zeitablauf kündigen. Er muss bis zum letzten Tag weiter Miete zahlen. Allerdings werden aktuell kaum noch zeitlich begrenzte Mietverträge abgeschlossen.
Auch hier gilt für beide Seiten die vereinbarte Mietvertragsdauer und die Mindestvertragsdauer ist analog des Zeitmietvertrages einzuhalten.
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