Grundsätzlich brauchen Sie ein Testament meist nur, wenn Sie wesentliche vererbbare Werte besitzen (Immobilie, Bankguthaben, Schmuck usw.) oder die Erbverhältnisse nicht eindeutig sind bzw. Sie bestimmte Erben bevorzugen wollen. Auch eine Enterbung bedarf guter Vorbereitung. Dann bedarf dies einer ausgefeilten Erb- und Nachfolgeregelung von einem Erbschaftsanwalt, der die Gesetze kennt und Ihnen mit Erfahrung zur Seite steht.
Eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht benötigt hingegen jeder Mensch bereits frühzeitig und im gesunden Zustand. Damit wird vermieden, dass im Falle des Falles einer plötzlichen Geschäftsunfähigkeit (z.B. nach einem Schlaganfall, Autounfall, Koma usw.) ein Amtsbetreuer nötig ist. Bei dem Amtsbetreuer handelt es sich in der Regel um eine familienfremde Person, die den zu Betreuenden nicht kennt und daher nicht weiß, welchen Betreuungsziele im Krankheitsfall zu verfolgen sind. Soll ein fremder Unbekannter oder besser ein von Ihnen ausgesuchter, nahestehender Mensch über Ihr Lebensende bzw. das Abschalten von Geräten im Krankenhaus entscheiden?
Stellen Sie sich mal aktuell vor, ein öffentlich bestellter Betreuer und nicht die eigene Familie würden über Ihr eigenes Leben in allen Finanzfragen entscheiden, während Sie krankheitsbedingt ausfallen oder in der Pflege sind. .
Selbständige, Geschäftsführer und Unternehmer sollten sinnvollerweise für die weitere Führung Ihres Geschäftes eine Unternehmervollmacht ausstellen, damit der Bevollmächtigte die Einzelfirma, GmbH oder Kommanditgesellschaft weiterhin betreiben und im Sinne des Inhabers agieren kann.
Damit können Sie Ihren späteren Vorsorgevollmachtnehmer aussuchen. Natürlich ist dies bei einem Ehepaar häufig der jeweils andere Ehepartner, aber auch die Kinder. Hat der Vorsorgegeber keine Kinder, dann können auch Freunde oder Neffen/ Nichten diese Aufgabe übernehmen. Möglicherweise sind auch gute Freunde oder der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater der Richtige.
Stets gilt: Sprechen Sie mit dem jeweiligen von Ihnen vorgesehenen Vorsorgevollnehmer auf die von ihm demnächst wahrzunehmenden Aufgaben an. Die Aufgabe einer Betreuung aus einer Vorsorgevollmacht ist nicht immer unproblematisch. Häufig hat man dann später Ärger mit den Verwandten im Krankheits- bzw. Betreuungsfall.
Erst lassen sie sich nicht sehen, dann wollen sie aber beanstanden, dass dieses oder jenes nicht so gehandhabt wurde, wie sie es gerne gehabt hätten. Natürlich geht es dann oft um nicht mehr vorhandenes Vermögen. Hier wird häufig unterstellt, der „Betreuer“ habe unredlich gehandelt und es seien Gelder nicht mehr vorhanden, die nach der Meinung der Verwandten dagewesen seien.
In unserer Praxis stellen wir immer wieder fest, nur wenige wollen die Aufgabe einer Betreuung übernehmen. Dann bleibt nicht anderes übrig, als einen Rechtsanwalt oder einen „Berufsbetreuer“ anzusprechen.
1: Geht die schuldrechtliche / privatschriftliche und/oder notarielle Vorsorgevollmacht der Amtsbetreuung vor?
Ja! Wenn und soweit eine solche besteht, dann muss das Amtsgericht, besser Betreuungsgericht, das Verfahren zur Bestellung eines Amtsbetreuers einstellen.
2: Warum kommt es zur Anregung einer Amtsbetreuung, wenn doch eine andere Vollmacht vorliegt?
Der Grund ist ganz einfach: Der Mitbürger kommt ins Krankenhaus und ist vielleicht aggressiv oder gefährdet sich selber, er kann aber nicht befragt werden (z.B. im Koma, Schlaganfall). Dann regt das Klinikum die Amtsbetreuung beim zuständigen Betreuungsgericht an. Schon beginnt das offizielle Verfahren ohne die Familienangehörigen einzubeziehen. Es ist schwer, wieder aufzuheben. Dann braucht man in der Regel einen Fachanwalt.
Zum einen
Achten Sie auch darauf, dass die Vorsorgevollmacht über den Tod hinausgeht, bis die Erben diese widerrufen. Von der Bestimmung des § 181 BGB sollte der Vollmachtnehmer befreit sein. Denn sonst kann er mit sich selbst keine Rechtsgeschäfte schließen, so kann er z.B. nicht das Fahrzeug des Betreuten für sich selbst erwerben
- teilweise im Schreibwarenhandel (nicht immer ist diese jedoch aktuell)
- beim Notar bzw. Rechtsanwalt ihres Vertrauens
Muss eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht notariell sein?
Denn wenn diese notariell erstellt wurde, dann kann der Bevollmächtigte damit Ihr Haus verkaufen, ohne dass der Betreute auf einen Verkauf weiter Einfluss hat. Besteht keine notarielle Vollmacht, dann ist seitens des Betreuungsgericht zum Verkauf eines Hauses, wenn es denn aufgrund eines Liquiditätsengpasses verkauft werden muss, um die Pflegekosten (Heim, häusliche Pflegekraft usw). bezahlen zu können, eine Zustimmung durch das Betreuungsgericht erklärt werden.
Ausnahme: der von Ihnen ausgewählte Vollmachtsnehmer soll bewusst ALLE Rechtsgeschäfte für Sie schließen dürfen, weil er/sie sowieso der künftige Erbe ist
Sie sehen, die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist wichtig und sollte nicht aufgeschoben werden.
Ich kann Ihnen den unbedingten Rat geben, hier Vorsorge zu treffen. Rechtlich beraten darf ich als Makler und ImmoMediator hierzu leider nicht.
Jetzt, morgen oder übermorgen
Wir freuen uns auf Ihren gut gelaunten Anruf.
Happy Immo GmbH
089 649 48 70
Happy Immo GmbH
Hauptstraße 14
82008 Unterhaching
Telefon 089 649 48 70
Fax 089 649 48 725
E-Mail
info@happy-immo.de