Wenn man einen Mietvertrag einer Wohnung oder einen Haus beendet sollte man möglichst alles schriftlich festhalten, Die Happy Immo Checkliste Wohnungsrückgabe hilft Ihnen dabei:
– Hinweis: Der Termin muss vor Ablauf der Mietzeit der bisherigen Immobilie liegen; anderenfalls kann eine verlängerte Mietzinszahlung drohen – Ein Vermieter/Verwalter kann darauf bestehen, dass der Termin zu normalen Bürozeiten erfolgt. Hilfreich ist hier, nicht auf einen Sonntag/Feiertag oder Samstag 22 Uhr -Termin „hoffen“. – Idealerweise wird der Termin für die Wohnungsrückgabe / Hausrückgabe mit einem Vorlauf von 5 – 10 Tagen vereinbaren
– Nein, aber Verwalter und Makler haben im Regelfall dafür Vordrucke – Bei Privatpersonen reicht ein Blatt Papier mit Datum, Ort, Namen der beteiligten Personen, Unterschriften aller beteiligten Personen am Ende des Protokolls nicht vergessen
– Besenreine Übergabe? – Welche Schönheitsreparaturen? Achtung: Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren teilweise geändert. So sind alte und sehr alte Schönheitsreparaturklauseln oft ungültig und die Renovierungsverpflichtung entfällt. Ausnahme meist: Bunte Wände. – Einbauten des Mieters in der Wohnung – sind im Regelfall zu entfernen – Was ist beim Einzug übernommen worden? Welchen Zustand hatte es damals? Welchen Zustand hat es heute? – Anzahl Schlüssel im Mietvertrag prüfen – sind noch alle da? Sonst kann es teuer werden. Mieter haften für verloren gegangene Schlüssel und die Folgen eines evtl. Schlossaustausches im Mehrfamilienhaus.
– alle Zimmer leer räumen – alle Gegenstände entfernen, die nicht dem Eigentümer gehören – alle Lampen abbauen, ggfls. Lampenfassungen mit Glühbirne hängen lassen – WICHTIG: alle Räume, auch Keller, Dachboden, Garage, Fahrradkeller, Schuppen usw. leeren
– Teppichboden gesaugt – keine Staubflusen an Türstöcken, Ecken usw. – Küche, Einbauschränke, Keller, Bad, Toilette und Fenster gereinigt
– Sollen Einbauten von Ihnen in der Wohnung verbleiben? z.B. Einbauschrank, Hochbett, Balkonpflanzen, Trennwand in einem Zimmer, Kaminofen usw. – Kündigen Sie dies mit der Vereinbarung des Termins zur Wohnungsübergabe beim Vermieter/Verwalter an – Wollen Sie diese Einbauten nur in der Wohnung belassen? Wollen Sie dafür einen Wertausgleich – dazu sind Vermieter nicht verpflichtet! – Achten Sie darauf, dass der Vermieter sich damit einverstanden erklärt, wenn Sie Einbauten beim Einzug vom Vormieter übernehmen. Anderenfalls kann der Vermieter bei Ihrem späteren Auszug verlangen, dass Sie diese Einbauten beseitigen
– Was steht im Mietvertrag? – Ist die alte Klausel noch wirksam? – Sprechen Sie den Vermieter/Verwalter schon bei der Kündigung auf die Renovierung an – Sie kennen den Nachmieter? Vielleicht will dieser eine bestimmte Renovierung oder Umbauten vornehmen
– Oft kommt es zum Streit mit dem Vermieter, was eine normale Abnutzung ist und was ein Schaden, der vom Mieter beseitigt werden muss – abgenutztes Parkett, Fensterscheibe blind geworden, Anstriche der Innentüren weisen Verschleiß auf usw., sind Abnutzungserscheinungen, für die Sie als Mieter nicht aufkommen müssen (z.B. High Heals Spuren oder Rotweinflecken im Parkett ist Mieterverschulden) – Prüfen Sie die Wohnung vor dem Termin mit dem Vermieter/Verwalter auf evtl. Schäden und bereiten sich auf die Argumentation vor
– Mieter müssen Schäden an der Mietsache/Wohnung beim Auszug beseitigen – Löcher im Teppich ( Brandloch etc.) – Löcher in der Wand, Putz beschädigt usw. – Fußleisten weg oder kaputt – ganz beliebt: „Schließblech an der Tür kaputt“ (Tür eingetreten) – Fensterscheibe innen defekt/Sprung – alte Regel bei Fensteranstrichen: Der Mieter ist für den Außenanstrich der Fenster nicht zuständig. Ist das Holz an einem Fenster oder einem Fensterbrett beschädigt, weil Wasser von außen in das Holz eindringen konnte, ist die Beseitigung des Schadens nicht Sache des Mieters – Sprung im Waschbecken oder verkratzte Badewanne – muss der Mieter beseitigen – Achtung: Wenn Sie als Mieter die Schäden vor der Wohnungsübergabe nicht beseitigen, dann kann der Vermieter dies auf Ihre Kosten tun. Es findet ggfls. eine Verrechnung mit der hinterlegten Kaution statt.
– Achten Sie darauf, dass Sie den Zählerstand und die Nummer des Zählers aufschreiben – Wer meldet die Zählerstände und den Auszug beim Versorger bzw. der Hausverwaltung? – Wenn Sie einen direkten Vertrag mit dem Gas/Stromlieferanten haben, dann sollten Sie dort auch das Vertragsverhältnis kündigen und den Zählerstand mitteilen – wenn der Verwalter/Vermieter eine Gesamtabrechnung aller Nebenkosten erstellt, dann wird dieser die Abrechnung anhand der abgelesenen Zählerstände vornehmen
– Vermieter haben gesetzlich bis zu 6 Monaten Zeit, die Kaution abzurechnen. Eine schnellere Einigung ist möglich, aber nicht Pflicht – der Vermieter/Verwalter kann dann den Teil der Kaution einbehalten, der eine voraussichtliche Nachzahlung der Nebenkosten abdeckt.
– Wenn Sie einige Arbeiten selber nachbessern wollen, die im Wohnungsübergabe-protokoll festgehalten worden sind, dann muss ein neuer Termin zur Wohnungs-abnahme vereinbart werden. Vermerken Sie den neuen Termin gleich im Wohnungs-rückgabeprotokoll und versuchen diesen so kurzfristig wie möglich zu vereinbaren – Liegt der zweite Termin zur Wohnungsübergabe nach dem Ende der Mietzeit kann der Vermieter eine weitere Miete, zumindest eine anteilige Miete verlangen und der neue Mieter möglicherweise Schadenersatz wegen verspätetem Einzug
– Halten Sie deshalb im Protokoll fest, dass Sie mit dem Verwalter/Vermieter auch das Treppenhaus besichtigt und auf Schäden geprüft haben
– der Vermieter hat dafür sechs Monate ab Beendigung des Mietverhältnisses Zeit
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