Kündigung

Was ist bei Beendigung eines Mietvertrages zu beachten?

Wenn man einen Mietvertrag einer Wohnung oder einen Haus beendet sollte man möglichst alles schriftlich festhalten, Die Happy Immo Checkliste Wohnungsrückgabe hilft Ihnen dabei:

1. Termin mit dem Vermieter/Verwalter oder ggf. Immobilienmakler für die Wohnungsrückgabe vereinbaren

–  Hinweis: Der Termin muss vor Ablauf der Mietzeit der bisherigen Immobilie liegen; anderenfalls kann eine verlängerte Mietzinszahlung drohen – Ein Vermieter/Verwalter kann darauf bestehen, dass der Termin zu normalen Bürozeiten erfolgt. Hilfreich ist hier, nicht auf einen Sonntag/Feiertag oder Samstag 22 Uhr -Termin „hoffen“. – Idealerweise wird der Termin für die Wohnungsrückgabe / Hausrückgabe mit einem Vorlauf von 5 – 10 Tagen vereinbaren

2. ich kann nur dazu raten, dass bereits bei der Terminvereinbarung ankündigt wird, dass ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden soll

 

3. Ist ein bestimmtes Formular zwingend vorgeschrieben?

– Nein, aber Verwalter und Makler haben im Regelfall dafür Vordrucke – Bei Privatpersonen reicht ein Blatt Papier mit Datum, Ort, Namen der beteiligten Personen, Unterschriften aller beteiligten Personen am Ende des Protokolls nicht vergessen

4. Im Mietvertrag prüfen, welche Pflichten für den Auszug vereinbart worden sind

– Besenreine Übergabe? – Welche Schönheitsreparaturen? Achtung: Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren teilweise geändert. So sind alte und sehr alte Schönheitsreparaturklauseln oft ungültig und die Renovierungsverpflichtung entfällt. Ausnahme meist: Bunte Wände. – Einbauten des Mieters in der Wohnung – sind im Regelfall zu entfernen – Was ist beim Einzug übernommen worden? Welchen Zustand hatte es damals? Welchen Zustand hat es heute? – Anzahl Schlüssel im Mietvertrag prüfen – sind noch alle da? Sonst kann es teuer werden. Mieter haften für verloren gegangene Schlüssel und die Folgen eines evtl. Schlossaustausches im Mehrfamilienhaus.

5. vor dem Termin zur Rückgabe die Wohnung bzw. das Haus komplett räumen

– alle Zimmer  leer räumen – alle Gegenstände entfernen, die nicht dem Eigentümer gehören – alle Lampen abbauen, ggfls. Lampenfassungen mit Glühbirne hängen lassen – WICHTIG: alle Räume, auch Keller, Dachboden, Garage, Fahrradkeller, Schuppen usw. leeren

6. Wohnung „besenrein“ räumen und sauber putzen

– Teppichboden gesaugt – keine Staubflusen an Türstöcken, Ecken usw. – Küche, Einbauschränke, Keller, Bad, Toilette und Fenster gereinigt

7. Einbauten des Mieters

– Sollen Einbauten von Ihnen in der Wohnung verbleiben? z.B. Einbauschrank, Hochbett, Balkonpflanzen, Trennwand in einem Zimmer, Kaminofen usw. – Kündigen Sie dies mit der Vereinbarung des Termins zur Wohnungsübergabe beim Vermieter/Verwalter an – Wollen Sie diese Einbauten nur in der Wohnung belassen? Wollen Sie dafür einen Wertausgleich – dazu sind Vermieter nicht verpflichtet! – Achten Sie darauf, dass der Vermieter sich damit einverstanden erklärt, wenn Sie Einbauten beim Einzug vom Vormieter übernehmen. Anderenfalls kann der Vermieter bei Ihrem späteren Auszug verlangen, dass Sie diese Einbauten beseitigen

8. Schönheitsreparaturen/Renovierung

– Was steht im Mietvertrag? – Ist die alte Klausel noch wirksam? – Sprechen Sie den Vermieter/Verwalter schon bei der Kündigung auf die Renovierung an – Sie kennen den Nachmieter? Vielleicht will dieser eine bestimmte Renovierung oder Umbauten vornehmen

9. Abnutzungserscheinungen sind normal (Beschädigungen jedoch nicht)

– Oft kommt es zum Streit mit dem Vermieter, was eine normale Abnutzung ist und was ein Schaden, der vom Mieter beseitigt werden muss – abgenutztes Parkett, Fensterscheibe blind geworden, Anstriche der Innentüren weisen Verschleiß auf usw., sind Abnutzungserscheinungen, für die Sie als Mieter nicht aufkommen müssen (z.B. High Heals Spuren oder Rotweinflecken im Parkett ist Mieterverschulden) – Prüfen Sie die Wohnung vor dem Termin mit dem Vermieter/Verwalter auf evtl. Schäden und bereiten sich auf die Argumentation vor

10. Schäden beseitigen

– Mieter müssen Schäden an der Mietsache/Wohnung beim Auszug beseitigen – Löcher im Teppich ( Brandloch etc.) – Löcher in der Wand, Putz beschädigt usw. – Fußleisten weg oder kaputt – ganz beliebt: „Schließblech an der Tür kaputt“ (Tür eingetreten) – Fensterscheibe innen defekt/Sprung – alte Regel bei Fensteranstrichen: Der Mieter ist für den Außenanstrich der Fenster nicht zuständig. Ist das Holz an einem Fenster oder einem Fensterbrett beschädigt, weil Wasser von außen in das Holz eindringen konnte, ist die Beseitigung des Schadens nicht Sache des Mieters – Sprung im Waschbecken oder verkratzte Badewanne – muss der Mieter beseitigen – Achtung: Wenn Sie als Mieter die Schäden vor der Wohnungsübergabe nicht beseitigen, dann kann der Vermieter dies auf Ihre Kosten tun. Es findet ggfls. eine Verrechnung mit der hinterlegten Kaution statt.

11. Alle Schäden im Wohnungsrückgabeprotokoll festhalten

 

12. Sie sind anderer Ansicht als der Vermieter? Schreiben Sie Ihre Argumente in das Protokoll

 

13. Fotos von den strittigen Punkten machen (z.B. beschädigte Wand) etc., dient späteren Beweiszwecken

 

14. Rückgabe aller Schlüssel im Protokoll vermerken (auch der Schlüssel für Nebenräume, Briefkasten etc.)

 

15. Zählerstände ablesen (Strom, Gas, Wasser) und im Protokoll vermerken

– Achten Sie darauf, dass Sie den Zählerstand und die Nummer des Zählers aufschreiben – Wer meldet die Zählerstände und den Auszug beim Versorger bzw. der Hausverwaltung? – Wenn Sie einen direkten Vertrag mit dem Gas/Stromlieferanten haben, dann sollten Sie dort auch das Vertragsverhältnis kündigen und den Zählerstand mitteilen – wenn der Verwalter/Vermieter eine Gesamtabrechnung aller Nebenkosten erstellt, dann wird dieser die Abrechnung anhand der abgelesenen Zählerstände vornehmen

16. Abrechnung der Kaution

– Vermieter haben gesetzlich bis zu 6 Monaten Zeit, die Kaution abzurechnen. Eine schnellere Einigung ist möglich, aber nicht Pflicht – der Vermieter/Verwalter kann dann den Teil der Kaution einbehalten, der eine voraussichtliche Nachzahlung der Nebenkosten abdeckt.

17. Achtung Nachbesserungsarbeiten

– Wenn Sie einige Arbeiten selber nachbessern wollen, die im Wohnungsübergabe-protokoll festgehalten worden sind, dann muss ein neuer Termin zur Wohnungs-abnahme vereinbart werden. Vermerken Sie den neuen Termin gleich im Wohnungs-rückgabeprotokoll und versuchen diesen so kurzfristig wie möglich zu vereinbaren – Liegt der zweite Termin zur Wohnungsübergabe nach dem Ende der Mietzeit kann der Vermieter eine weitere Miete, zumindest eine anteilige Miete verlangen und der neue Mieter möglicherweise Schadenersatz wegen verspätetem Einzug

18. Fotos zu Beweiszwecken als Anlage zum Wohnungsübergabeprotokoll nehmen, wenn ein Rechtsstreit droht

 

19. Beim Auszug können auch im Treppenhaus Schäden entstehen

– Halten Sie deshalb im Protokoll fest, dass Sie mit dem Verwalter/Vermieter auch das Treppenhaus besichtigt und auf Schäden geprüft haben

20. Bis wann müssen Ansprüche geltend gemacht werden?

– der Vermieter hat dafür sechs Monate ab Beendigung des Mietverhältnisses Zeit

21. Unterschrift unter dem Protokoll nicht vergessen

FAQ - Häufig gestellte Fragen:

 

Was muss man bei einer Wohnungskündigung beachten?

Bei einer Wohnungskündigung sollte man die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten, die Kündigung schriftlich und mit Unterschrift einreichen und sicherstellen, dass sie dem Vermieter rechtzeitig zugeht. Zudem sollte die Kündigung formgerecht erfolgen und alle relevanten Informationen enthalten.

Kann man auf Ende Dezember eine Wohnung kündigen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine Wohnung zum Ende Dezember zu kündigen, wenn dies mit der gesetzlichen Kündigungsfrist übereinstimmt, die in der Regel drei Monate beträgt. Die Kündigung müsste spätestens am 30. September eingegangen sein.

Wann sind die offiziellen Kündigungstermine?

Die offiziellen Kündigungstermine für Mietverhältnisse richten sich nach der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, die in der Regel immer am Monatsende endet. Das bedeutet, eine Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats endet.

Was tun, wenn der Vermieter kündigt?

Wenn der Vermieter kündigt, sollte man die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, gegebenenfalls Widerspruch einlegen und sich über mögliche Fristen und Gründe für eine Kündigung informieren. Es besteht auch die Möglichkeit, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wie muss eine Wohnungskündigung zugestellt werden?

Eine Wohnungskündigung muss schriftlich und mit Unterschrift erfolgen. Die Zustellung kann per Einschreiben mit Rückschein, per Boten oder persönlich mit Bestätigung des Empfangs erfolgen. Der Zugang der Kündigung beim Vermieter muss nachgewiesen werden.

Welches Datum gilt bei Wohnungskündigung?

Bei der Wohnungskündigung gilt das Datum, an dem die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt bestimmt den Beginn der Kündigungsfrist und das Ende des Mietverhältnisses.

Wie kündige ich korrekt meine Wohnung?

Eine Wohnung wird korrekt gekündigt, indem man die Kündigung schriftlich verfasst, alle erforderlichen Angaben wie die Adresse der Wohnung, Kündigungsdatum und die Unterschrift enthält. Diese muss dem Vermieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist zugestellt werden.

Wie lange muss ich nach Kündigung noch Miete bezahlen?

Nach der Kündigung muss der Mieter die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzahlen, auch wenn er die Wohnung früher verlässt. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate.

Wann muss ich eine Wohnung kündigen bei 3 Monaten Kündigungsfrist?

Wenn eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, muss die Kündigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Auszugsdatum beim Vermieter eingehen. Das bedeutet, dass die Kündigung mindestens zum dritten Werktag eines Monats vor Ablauf der Frist zu erfolgen hat.

Wann ist man quasi unkündbar?

Man gilt als quasi unkündbar, wenn der Mietvertrag unbefristet ist und ein höheres Schutzinteresse wie z.B. eine lange Wohndauer oder die wirtschaftliche Notlage vorliegt. Eine Kündigung durch den Vermieter ist dann nur unter besonderen Voraussetzungen oder aus schwerwiegenden Gründen wie Eigenbedarf möglich.

Was bedeutet es, wenn man aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird?

Wenn einem Mieter aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird, bedeutet dies in der Regel, dass der Vermieter Eigenbedarf anmeldet oder eine Kündigung aufgrund von Verletzung der vertraglichen Pflichten z. B. Mietrückstände ausgesprochen wird. In solchen Fällen muss der Vermieter den Mieter umfassend informieren und eine entsprechende Frist einhalten.

 

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