In den ersten beiden Artikeln zum Thema Mietkaution habe ich zunächst wissenswertes für Mieter und Vermieter zusammengetragen und dann die verschiedenen Arten der Mietkaution vorgestellt. Nun im dritten Teil dieser Artikelserie möchte ich weitere Tipps über die Mietkaution geben, insbesondere über die Zinsen auf die Mietkaution.
Das Zinsabschlag-Gesetz betrifft auch die Mietkaution. Je nachdem, um welche Form der Kaution es sich handelt, ergeben sich die folgenden Auswirkungen:
In diesem Fall ist der Vermieter Treuhänder für die Kaution. Das Mietkautions-Sparbuch ist demgemäß ein Treuhandkonto. Hierfür kann der Mieter keinen Freistellungsauftrag für die Zinseinkünfte an die Bank erteilen, weil es nicht sein Konto ist.
Der Vermieter als Kontoinhaber kann ebenfalls keinen Freistellungsauftrag erteilen, weil es nicht seine Zinsen sind (denn die Zinsen gehören nach § 551 Abs. 3 BGB dem Mieter). Deshalb muss das Kreditinstitut von den jährlichen Zinserträgen die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Über die einbehaltene Zinsabschlagsteuer stellt das Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung aus. Hier gilt:
· Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet und weiß die Bank, wer der Treugeber (Mieter) ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Mieters auszustellen. Der Vermieter hat die Steuerbescheinigung dem Mieter zu übergeben, damit dieser die Zinsen versteuern und den einbehaltenen Zinsabschlag auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen kann.
· Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zu übergeben.
Der Vermieter hat die Steuerbescheinigung an den Mieter weitergeben. Sonst hat dieser keine Möglichkeit, den Zinsabschlag vom Finanzamt zurückzuholen.
Der Mieter legt die Kaution auf seinen Namen an (und die Bank benötigt daher eine Kopie des unterzeichneten Mietvertrages) und verpfändet dies an den Vermieter. Dadurch ist der Mieter als Kontoinhaber zugleich Empfänger der Zinsen. Sofern er einen Freistellungsauftrag erteilt, erfolgt kein Zinsabschlag.. Dann erhöht sich die Kaution um die vollen Zinsen. Dass der Vermieter über das Konto verfügungsberechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Nein, die Kaution zzgl. der Zinsen bleibt auf dem Sparbuch (oder der gewählten Anlageform) liegen. Ein Teilauszahlungsanspruch vor Mietvertragsende besteht nicht. Sie werden deshalb nicht jährlich dem Mieter ausgezahlt. Von dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmung kann vertraglich nicht abgewichen werden.
Da hier entweder durch Verpfändung eines Mieterguthabens oder auf „die gute Bonität“ des Mieters abgestellt und kein Geldbetrag übergeben wird, fallen auch keine Zinserträge an. Dafür gibt es je nach Anbieter jährliche Gebühren von marktüblich 2-6 % der Bürgschaftssumme sowie vereinzelt eine Bearbeitungs- oder Bürgschaftsausfertigungsgebühr.
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