In den ersten beiden Artikeln zum Thema Mietkaution habe ich zunächst wissenswertes für Mieter und Vermieter zusammengetragen und dann die verschiedenen Arten der Mietkaution vorgestellt. Nun im dritten Teil dieser Artikelserie möchte ich weitere Tipps über die Mietkaution geben, insbesondere über die Zinsen auf die Mietkaution.
Das Zinsabschlag-Gesetz betrifft auch die Mietkaution. Je nachdem, um welche Form der Kaution es sich handelt, ergeben sich die folgenden Auswirkungen:
In diesem Fall ist der Vermieter Treuhänder für die Kaution. Das Mietkautions-Sparbuch ist demgemäß ein Treuhandkonto. Hierfür kann der Mieter keinen Freistellungsauftrag für die Zinseinkünfte an die Bank erteilen, weil es nicht sein Konto ist.
Der Vermieter als Kontoinhaber kann ebenfalls keinen Freistellungsauftrag erteilen, weil es nicht seine Zinsen sind (denn die Zinsen gehören nach § 551 Abs. 3 BGB dem Mieter). Deshalb muss das Kreditinstitut von den jährlichen Zinserträgen die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Über die einbehaltene Zinsabschlagsteuer stellt das Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung aus. Hier gilt:
Der Vermieter hat die Steuerbescheinigung an den Mieter weitergeben. Sonst hat dieser keine Möglichkeit, den Zinsabschlag vom Finanzamt zurückzuholen.
Der Mieter legt die Kaution auf seinen Namen an (und die Bank benötigt daher eine Kopie des unterzeichneten Mietvertrages) und verpfändet dies an den Vermieter. Dadurch ist der Mieter als Kontoinhaber zugleich Empfänger der Zinsen. Sofern er einen Freistellungsauftrag erteilt, erfolgt kein Zinsabschlag.. Dann erhöht sich die Kaution um die vollen Zinsen. Dass der Vermieter über das Konto verfügungsberechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Nein, die Kaution zzgl. der Zinsen bleibt auf dem Sparbuch (oder der gewählten Anlageform) liegen. Ein Teilauszahlungsanspruch vor Mietvertragsende besteht nicht. Sie werden deshalb nicht jährlich dem Mieter ausgezahlt. Von dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmung kann vertraglich nicht abgewichen werden.
Da hier entweder durch Verpfändung eines Mieterguthabens oder auf „die gute Bonität“ des Mieters abgestellt und kein Geldbetrag übergeben wird, fallen auch keine Zinserträge an. Dafür gibt es je nach Anbieter jährliche Gebühren von marktüblich 2-6 % der Bürgschaftssumme sowie vereinzelt eine Bearbeitungs- oder Bürgschaftsausfertigungsgebühr.
Wer bekommt die Zinsen der Mietkaution?
Die Zinsen auf die Mietkaution gehören dem Mieter, auch wenn der Vermieter die Kaution anlegt. Der Vermieter muss die Zinsen bei der Rückzahlung der Kaution an den Mieter (abzüglich der Kapitalertragssteuer) auszahlen.
Wer hat Zugriff auf das Mietkautionskonto?
In der Regel hat nur der Vermieter Zugriff auf das Mietkautionskonto, jedoch ist die Kaution auf den Mieter und dessen Rechte verpfändet. Das Konto darf nur für berechtigte Forderungen, wie etwa Schäden oder ausstehende Mietzahlungen, verwendet werden.
Wer zahlt Kapitalertragsteuer bei Mietkaution?
Die Kapitalertragsteuer auf die Zinsen wird normalerweise vom Vermieter abgeführt, da dieser das Kautionskonto verwaltet. Der Mieter muss sich jedoch selbst um die Versteuerung der Zinsen kümmern, wenn sie ihm direkt ausgezahlt werden.
Wie viel Zinsen gibt es auf ein Mietkautionskonto?
Die Zinsen auf ein Mietkautionskonto sind in der Regel niedrig und entsprechen den marktüblichen Sparzinsen. Sie hängen vom aktuellen Zinssatz und den Bedingungen des jeweiligen Kreditinstituts ab.
Wem gehört das Geld auf ein Mietkautionskonto?
Das Geld auf einem Mietkautionskonto gehört dem Mieter, auch wenn der Vermieter es verwaltet. Es dient als Sicherheit für den Vermieter und muss bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts an den Mieter zurückgezahlt werden.
Wird Kaution mit Zinsen zurückgezahlt?
Ja, die Kaution wird mit den erwirtschafteten Zinsen zurückgezahlt, es sei denn, der Vermieter hat berechtigte Forderungen, wie ausstehende Mieten oder Schäden an der Wohnung, die abgezogen werden.
Wer trägt die Gebühren für ein Mietkautionskonto?
Die Gebühren für das Mietkautionskonto werden in der Regel vom Vermieter getragen, da dieser das Konto für die Kaution verwaltet. Die Kosten für die Kontoeröffnung und Verwaltung sollten im Mietvertrag geklärt sein.
Wann macht sich der Vermieter strafbar?
Der Vermieter macht sich strafbar, wenn er die Kaution nicht getrennt vom eigenen Vermögen anlegt oder sie für andere Zwecke als vertraglich vereinbart verwendet. Auch das Nichtabführen von Zinsen könnte als Verstoß gewertet werden.
Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat?
Wenn der Vermieter die Kaution nicht ordnungsgemäß anlegt, kann der Mieter Schadensersatz verlangen. Der Vermieter könnte auch für die entgangenen Zinsen haftbar gemacht werden.
Ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution verzinst anzulegen?
Ja, der Vermieter ist gemäß § 551 BGB verpflichtet, die Kaution verzinst anzulegen, wobei die Zinsen dem Mieter zugutekommen.
Kann der Vermieter ein Mietkautionskonto auflösen?
Der Vermieter kann das Mietkautionskonto nur mit Zustimmung des Mieters auflösen oder nach Rückzahlung der Kaution und Erfüllung aller Ansprüche des Vermieters.
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