Bevor Sie eine Immobilie erwerben, lohnt es sich in der Regeln einen Blick ins Grundbuch zu werfen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht kann für oder gegen ihre Immbilie wirken. Im Regelfall bedeutet es, dass ein Eigentümer verpflichtet ist, einem Nachbarn Zugang über sein Grundstück zu gewährleisten, damit dieser zu seinem eigenen Grundstück bzw. Haus gelangen kann. So wird das Grundstück, das als Durchgang dient als das „dienende Grundstück“ bezeichnet und das zu erreichende Grundstück als das „herrschende Grundstück“ beschrieben. Das Bestehen eines Wegerechts kann sich negativ auf die Immobilie auswirken, etwa durch Wertminderung, eingeschränkte Nutzung oder verringerte Gesamtfläche. Oder aber werterhöhend, wenn die tatsächliche Nutzungsfläche damit (also die Zufahrt) das herrschende Grundstück "größer" macht, als die qm-Zahl im Grundbuch ist. In diesem Artikel erfahren Sie alle wissenswerte Informationen über das Wegerecht.
Was ist ein Wegerecht?
Das Wegerecht ist ein spezielles Nutzungsrecht, das einer Person oder einem Grundstückseigentümer erlaubt, ein fremdes Grundstück zum Zwecke des Durchgangs oder der Zufahrt zu benutzen. Es spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn ein Grundstück keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat und daher auf die Nutzung eines benachbarten Grundstücks angewiesen ist.
Oft wird das Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Dies bedeutet, dass es fest mit dem Grundstück verknüpft ist und auch bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer ohne jedeliche neu Beantragung übertragen wird. Es gibt 2 verscheidenen Formen des Wegerechtes
Das öffentlich-rechtliche Wegerecht ist ein besonderes Wegerecht, das nicht zwischen privaten Grundstückseigentümern, sondern zwischen einer öffentlichen Institution (z. B. einer Gemeinde, einem Land oder einem Versorgungsunternehmen) und einem privaten Grundstückseigentümer besteht. Es ist notwendig, wenn die öffentliche Hand oder ein Versorgungsunternehmen private Grundstücke betreten oder durchqueren muss, um öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wie etwa die Versorgung mit Strom oder Wasser, die Entsorgung von Abwasser/Kanal oder den Bau von Verkehrswegen.
Ein privatrechtliches Wegerecht regelt die Nutzung eines privaten Grundstücks durch eine andere private Partei und basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern. Es dient dazu, einem Grundstückseigentümer oder Nutzer den Zugang zu seinem Grundstück zu ermöglichen, wenn dieses keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße hat. Diese Art des Wegerechts kann individuell ausgestaltet werden und wird meist durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert, die im Grundbuch eingetragen wird.
Unter welchen Bedingungen kann ein Wegerecht gewährt werden?
Ein Wegerecht kann gewährt werden, wenn bestimmte rechtliche und praktische Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen legen fest, wann ein Grundstückseigentümer das Recht hat, ein benachbartes Grundstück zu durchqueren, um Zugang zu seinem eigenen Grundstück zu erhalten. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein Wegerecht eingetragen werden:
1. Notwendigkeit des Zugangs (Erreichbarkeit des Grundstücks)
Ein Wegerecht wird oft dann gewährt, wenn ein Grundstück keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat und daher auf den Durchgang durch ein benachbartes Grundstück angewiesen ist. Diese Notwendigkeit ist insbesondere bei einem Notwegerecht nach § 917 BGB gegeben, das dann besteht, wenn kein anderer Zugang zum Grundstück besteht. Das Notwegerecht ist gesetzlich verankert und zwingend, wenn es zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Im Regelfall ist vor der Erteilung einer neuen Baugenehigung auf dem "Insel-Grundstück" der notarielle Nachweis über die Bestellung des Wegerechts / Leitungs-Rechtes notwendig
2. Einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien
Ein privatrechtliches Wegerecht kann nur gewährt werden, wenn die Eigentümer des betroffenen (dienenden) Grundstücks einverstanden sind. Die Bedingungen der Nutzung werden durch einen Vertrag geregelt, der idealerweise notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch wird das Wegerecht auch für zukünftige Eigentümer gesichert und bindend.
3. Öffentliches Interesse bei öffentlich-rechtlichem Wegerecht
Ein Wegerecht kann auch gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, wie beim Bau von Straßen, Wegen oder Versorgungsleitungen. In solchen Fällen kann ein öffentlich-rechtliches Wegerecht auch ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers im Interesse der Allgemeinheit durchgesetzt werden. Bei Enteignungen oder Einschränkungen des Eigentumsrechts aus Gründen des Gemeinwohls ist jedoch in der Regel eine Entschädigung vorgesehen.
4. Verhältnismäßigkeit und Schonung des dienenden Grundstücks
Die Belastung des dienenden Grundstücks muss angemessen sein und darf das Eigentum nur so weit beeinträchtigen, wie es notwendig ist. Das bedeutet, dass das Wegerecht den kleinstmöglichen Eingriff darstellt. Der Nutzer hat eine Schonungspflicht und muss sicherstellen, dass das Grundstück nicht unnötig beschädigt oder intensiver genutzt wird, als es der vereinbarte Zweck vorsieht.
5. Angemessene Entschädigung
Oft wird eine Entschädigung für das Wegerecht vereinbart, insbesondere wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch die Nutzung eingeschränkt wird. Beim Notwegerecht besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der Nutzung und wird entweder vertraglich festgelegt oder durch das Gericht entschieden, falls keine Einigung erzielt wird.
6. Definierter Umfang und Zweck der Nutzung
Ein Wegerecht muss klar definiert sein, d. h., die Art der Nutzung (z. B. nur Fußweg, Fahrrecht mit PKWs) sollte festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Auch Einschränkungen wie Nutzungszeiten oder Fahrzeugbegrenzungen können festgelegt werden, sodass das dienende Grundstück möglichst wenig belastet wird.
7. Eintragung im Grundbuch für dauerhafte Sicherheit
Um das Wegerecht rechtlich abzusichern und es für zukünftige Eigentümer bindend zu machen, kann es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung schützt beide Parteien rechtlich und sorgt dafür, dass das Wegerecht auch bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen bleibt.
8. Keine zumutbare Alternative
Ein Wegerecht wird oft nur dann gewährt, wenn es keine andere Möglichkeit für den Zugang zum Grundstück gibt oder alternative Zugänge unzumutbar sind (z. B. kostenintensive Bauarbeiten oder lange Umwege). Das Fehlen einer zumutbaren Alternative ist vor allem beim Notwegerecht eine entscheidende Bedingung.
Wie wird ein Wegrecht eingetragen?
Ein Wegerecht kann dauerhaft im Grundbuch als sogenannte Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Dies sichert dem begünstigten Grundstück (herrschendes Grundstück) das Durchgangsrecht über das belastete Grundstück (dienendes Grundstück). Der Eintrag stellt sicher, dass das Wegerecht verbindlich und für künftige Besitzer gilt. Beide Parteien müssen hierzu eine vertragliche Einigung treffen und die Bedingungen festlegen, wie z. B. die Art und Weise der Nutzung (z. B. Fußweg, Zufahrt). Für die Eintragung ist ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich. Durch die Eintragung wird die Nutzung des Weges rechtlich abgesichert und schafft Klarheit für beide Grundstückseigentümer. Eventuelle Entschädigungen oder Instandhaltungspflichten können ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.
Die Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Bodenwert des belastenden Grundstücks richten. Beispielsweise fallen bei einem Grundstückswert von 5.000 Euro etwa 50 bis 90 Euro für die Eintragung eines Wegerechts an. Diese Kosten beinhalten auch Notargebühren, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können.
Welche Nachteile entstehen für den Grundstückseigentümer durch ein Wegerecht?
Das Wegerecht bringt für den Eigentümer des belasteten Grundstücks einige Nachteile mit sich. Zunächst wird die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt, da der Eigentümer den Bereich mit Wegerecht nicht frei gestalten kann und ihn für den Durchgang oder die Durchfahrt des Nachbarn freihalten muss. Ein eingetragenes Wegerecht kann außerdem den Wert des Grundstücks mindern, da potenzielle Käufer eine solche Belastung oft als unattraktiv empfinden. Zudem entstehen häufig Instandhaltungskosten, denn der Eigentümer ist in vielen Fällen verpflichtet, den Weg in einem nutzbaren Zustand zu halten, was bei intensiver Nutzung kostspielig sein kann. Auch die Privatsphäre kann beeinträchtigt werden, da der Nachbar und gegebenenfalls andere Berechtigte das Grundstück regelmäßig betreten dürfen. Schließlich bergen unterschiedliche Vorstellungen über die Nutzung und Pflege des Wegerechts Konfliktpotenzial und können zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führen, insbesondere wenn keine klaren Vereinbarungen bestehen.
Welche Pflichten ergeben sich aus einem eingeräumten Wegerecht?
Ein eingeräumtes Wegerecht bringt Pflichten sowohl für den Nutznießer als auch für den Eigentümer des belasteten Grundstücks mit sich.
Der Nutzer des Wegerechts muss das Grundstück schonend und nur im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, etwa ausschließlich als Fußweg oder nur für bestimmte Fahrzeuge. Oft trägt der Nutzer auch die Instandhaltungspflicht, das heißt, er muss den Weg in einem nutzbaren Zustand halten und etwaige Schäden reparieren oder im Winter den Weg räumen. Die Kosten für Instandhaltung und Pflege des Weges trägt in der Regel der Nutzer, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.
Auf der anderen Seite ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet, das Wegerecht zu dulden und den Zugang nicht einzuschränken, etwa durch Zäune, Mauern oder abgestellte Gegenstände. Bauliche Veränderungen, die die Nutzung des Wegerechts beeinträchtigen könnten, sind ihm daher nicht erlaubt. Beide Parteien sind außerdem dazu verpflichtet, sich an die vertraglich festgelegten Rahmenbedingungen zu halten, wie etwa die Breite oder Art des Weges. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Wegerecht für beide Seiten möglichst konfliktfrei funktioniert und klar festgelegt ist, wer welche Pflichten übernimmt.
Worin unterscheiden sich Geh-, Fahr- und Leitungsrecht?
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind unterschiedliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken. Ein Gehrecht erlaubt es, ein fremdes Grundstück nur zu Fuß zu überqueren, beispielsweise um Zugang zu einem ansonsten schwer erreichbaren Grundstück zu bekommen. Das Fahrrecht geht weiter und ermöglicht sowohl die Nutzung zu Fuß als auch mit Fahrzeugen, wie Autos oder landwirtschaftlichen Maschinen. Ein Leitungsrecht hingegen betrifft das Verlegen und Warten von Versorgungsleitungen, wie Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telekommunikationsleitungen, über ein fremdes Grundstück. Während Geh- und Fahrrechte auf den Wegzugang beschränkt sind, erlaubt das Leitungsrecht in der Regel keinen Durchgang, sondern nur die Nutzung des Bodens für Leitungen. Alle diese Rechte können im Grundbuch eingetragen werden und sichern so eine dauerhafte und eindeutige Regelung für die Nutzung.
Ein Wegerecht kann den Wert einer Immobilie beeinflussen und auch die Nachbarschaftsverhältnisse belasten. Eine klare vertragliche Regelung hilft, Streitigkeiten zu vermeiden und Zuständigkeiten oder Kosten eindeutig zu regeln. Eine detaillierte Beschreibung des Wegerechts kann die Immobilie für zukünftige Käufer attraktiver machen.
Sie möchten den Wert eines Grundstücks ermitteln, das von einem Wegerecht betroffen ist, oder haben Fragen zum Wegerecht? Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!
Was ist ein Wegerecht?
Ein Wegerecht ist das Recht, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu durchqueren, um Zugang zu einem eigenen Grundstück zu erhalten. Es wird im Grundbuch des belasteten Grundstücks (dienendes Grundstück) eingetragen und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.
Welche Arten von Wegerechten gibt es?
Die häufigsten Arten sind Gehrecht (nur zu Fuß), Fahrrecht (für Fahrzeuge), und Leitungsrecht (Verlegung und Wartung von Versorgungsleitungen). Diese Rechte können einzeln oder kombiniert eingeräumt werden.
Wie wird ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen?
Das Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen. Dafür ist eine notarielle Beurkundung notwendig, oft basierend auf einem Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern.
Welche Pflichten entstehen für den Nutzer des Wegerechts?
Der Nutzer ist verpflichtet, das Grundstück schonend und gemäß den vertraglich festgelegten Bedingungen zu nutzen. In der Regel trägt er auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Weges.
Kann ein Wegerecht aufgehoben werden?
Ein Wegerecht kann aufgehoben werden, wenn beide Parteien sich einig sind und dies im Grundbuch gelöscht wird. Alternativ kann es erlöschen, wenn die Notwendigkeit des Wegerechts entfällt, z. B. durch einen neuen Zugang zu einer Straße.
Was passiert bei Missbrauch des Wegerechts?
Wenn der Nutzer das Wegerecht über die vereinbarte Nutzung hinaus beansprucht, kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks Maßnahmen ergreifen, z. B. Unterlassung fordern oder rechtliche Schritte einleiten, um die Nutzung auf den vertraglichen Rahmen zu begrenzen.
Muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks für das Wegerecht entschädigt werden?
In vielen Fällen wird eine Entschädigung vereinbart, besonders bei Notwegerechten, die gesetzlich angeordnet sind. Die Höhe kann individuell festgelegt oder, bei Uneinigkeit, gerichtlich entschieden werden. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks bekommt die Geld-Entschädigung vom Besitzer des herrschenden Grundstücks. Bzw. falls vom (künftig) dienden Grundstück ein Teil für ein Neubauhaus verkauft wird, wird im notariellen Verkaufsvertrag das Wege- und Leitungsrecht vereinbart und die Abgeldung dieser Rechte ist im Kaufpreis enthalten.
Kann ein Wegerecht auch zeitlich begrenzt werden?
Ja, in manchen Fällen können zeitliche oder Nutzungsbeschränkungen vereinbart werden, die zum Beispiel festlegen, dass das Wegerecht nur zu bestimmten Tageszeiten genutzt werden darf.
Was geschieht bei einem Eigentümerwechsel / Verkauf der Immobilie?
Ein eingetragenes Wegerecht bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel des dienenden Grundstücks bestehen und bindet den neuen Eigentümer ebenso wie den bisherigen. Die Grundbuchbelastung bleibt unverändert bestehen, bis zur Löschung bzw. ewig.
Was ist ein Gewohnheitsrecht?
Ein Gewohnheitsrecht ist ein Recht, das sich durch langjährige, regelmäßige und unbezwungene Ausübung bildet. Es entsteht, wenn eine bestimmte Praxis oder Handlung über einen langen Zeitraum hinweg von den Beteiligten als rechtlich verbindlich angesehen wird, obwohl sie ursprünglich nicht gesetzlich festgelegt war.
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